2003-03:lg_schweinfurt_az._23_oh_39_13
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Statt dessen wird ansatzlos ein resümeeartiges Ergebnis präsentiert. | Statt dessen wird ansatzlos ein resümeeartiges Ergebnis präsentiert. | ||
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+ | Vor allem aber sind die Behauptungen des Sachverständigen sowohl in sachlicher als auch medizinischer Hinsicht schlichtweg falsch! | ||
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+ | In sachlicher Hinsicht deshalb, weil der Sachverständige suggeriert, es sei **__vor__** den getroffenen Therapiemaßnahmen eine neurologische Untersuchung veranlasst worden. Das ist falsch! Diese wurde erst anlässlich eines Behandlungszwischenfalls während der Durchführung der manuellen Therapie veranlasst. Auch wenn dies bestritten werden sollte, so geht dies eindeutig aus den Aufzeichnungen des Therapeuten auf der von der Beklagten am ersten Behandlungstag ausgestellten Verordnung hervor. Demzufolge fand die erste Therapiestunde gleich tags darauf mit den unerwarteten Folgen des Behandlungszwischenfalls statt. | ||
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+ | In medizinischer Hinsicht sind die Behauptungen des Sachverständigen falsch, da sowohl nach den einschlägigen Richtlinien als auch juristisch in entsprechenden Gerichtsentscheidungen ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass **__vor__** einer manualtherapeutischen Maßnahmen in gleichgelagerten Fällen eine Befunderhebung erforderlich ist, um eben dieses Risiko eines bestehenden Bandscheibenvorfalls und ggf. bestehdnen Nervenbeteiligungen auszuschließen, | ||
In fachlicher Hinsicht wird noch auf einen Abgleich der (wenigen) medizinischen Feststellungen etwas später einzugehen sein. | In fachlicher Hinsicht wird noch auf einen Abgleich der (wenigen) medizinischen Feststellungen etwas später einzugehen sein. |
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