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2003-03:lg_schweinfurt_az._23_o_190_19_hei [07.11.2023 09:20] – [Beweisbeschluss im Klageverfahren] sekundant | 2003-03:lg_schweinfurt_az._23_o_190_19_hei [11.11.2023 22:25] – [Exkurs zur Beweissituation] sekundant |
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Erweiterung der Zentralstelle Cybercrime Bayern plangemäß]])) | Erweiterung der Zentralstelle Cybercrime Bayern plangemäß]])) |
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In einer weiteren umfangreichen {{ :2003-03:stelln_bewantr._dokumentation_ss_lg_schweinfurt_21-05-05_pub.pdf |Stellungnahme des Klägers vom 05.05.2021}}(({{ :2003-03:stelln_bewantr._dokumentation_ss_lg_schweinfurt_21-05-05_pub.pdf |Stellungnahme des Klägers vom 05.05.2021}})) wurde dem Gericht die Sachlage bezüglich den Anforderungen an die Beweisführung einer elektronischen Dokumentation sowie dem Unterschied zu Urkunden deutlich vorgetragen. Ein Hinweis auf einen dokumentationslosen Zeitraum von mindestens fünf Monaten - die Angaben der Beklagten unterstellt - und weitere Indizien zur alleinigen Führung der handschriftlichen Dokumentation erfolgte ebenfalls; beides wird im weiteren Verlauf von Bedeutung werden. Auch wurde erneut der Antrag auf gesicherten Nachweis einer wie behauptet geführten elektronischen Dokumentation gestellt. | In einer weiteren umfangreichen {{ :2003-03:stelln_bewantr._dokumentation_ss_lg_schweinfurt_21-05-05_pub.pdf |Stellungnahme des Klägers vom 05.05.2021}}(({{ :2003-03:stelln_bewantr._dokumentation_ss_lg_schweinfurt_21-05-05_pub.pdf |Stellungnahme des Klägers vom 05.05.2021}})) wurde dem Gericht die Sachlage bezüglich den Anforderungen an die Beweisführung einer elektronischen Dokumentation sowie dem Unterschied zu Urkunden deutlich vorgetragen. Ein Hinweis auf einen dokumentationslosen Zeitraum von mindestens vier Monaten - die Angaben der Beklagten unterstellt - und weitere Indizien zur alleinigen Führung der handschriftlichen Dokumentation erfolgte ebenfalls; beides wird im weiteren Verlauf von Bedeutung werden. Auch wurde erneut der Antrag auf gesicherten Nachweis einer wie behauptet geführten elektronischen Dokumentation gestellt. |
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