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2003-03:lg_schweinfurt_az._23_o_190_19_hei [07.11.2023 09:20] – [Beweisbeschluss im Klageverfahren] sekundant | 2003-03:lg_schweinfurt_az._23_o_190_19_hei [22.03.2024 22:36] – [Verfahrensgang] sekundant |
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====== Verfahrensgang ====== | ====== Verfahrensgang ====== |
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Da es sich um ein laufendes Verfahren handelt kann zum Verfahrensgang und -verlauf derzeit nur allgemein beschreibend eingegangen werden. Nötige Unterlagen werden zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt. | Da es sich um ein laufendes Verfahren handelt können zum Verfahrensgang und -verlauf derzeit möglicherweise nicht sämtliche Dokumente bereitgestellt werden. Nötige Unterlagen werden zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt. |
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Erweiterung der Zentralstelle Cybercrime Bayern plangemäß]])) | Erweiterung der Zentralstelle Cybercrime Bayern plangemäß]])) |
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In einer weiteren umfangreichen {{ :2003-03:stelln_bewantr._dokumentation_ss_lg_schweinfurt_21-05-05_pub.pdf |Stellungnahme des Klägers vom 05.05.2021}}(({{ :2003-03:stelln_bewantr._dokumentation_ss_lg_schweinfurt_21-05-05_pub.pdf |Stellungnahme des Klägers vom 05.05.2021}})) wurde dem Gericht die Sachlage bezüglich den Anforderungen an die Beweisführung einer elektronischen Dokumentation sowie dem Unterschied zu Urkunden deutlich vorgetragen. Ein Hinweis auf einen dokumentationslosen Zeitraum von mindestens fünf Monaten - die Angaben der Beklagten unterstellt - und weitere Indizien zur alleinigen Führung der handschriftlichen Dokumentation erfolgte ebenfalls; beides wird im weiteren Verlauf von Bedeutung werden. Auch wurde erneut der Antrag auf gesicherten Nachweis einer wie behauptet geführten elektronischen Dokumentation gestellt. | In einer weiteren umfangreichen {{ :2003-03:stelln_bewantr._dokumentation_ss_lg_schweinfurt_21-05-05_pub.pdf |Stellungnahme des Klägers vom 05.05.2021}}(({{ :2003-03:stelln_bewantr._dokumentation_ss_lg_schweinfurt_21-05-05_pub.pdf |Stellungnahme des Klägers vom 05.05.2021}})) wurde dem Gericht die Sachlage bezüglich den Anforderungen an die Beweisführung einer elektronischen Dokumentation sowie dem Unterschied zu Urkunden deutlich vorgetragen. Ein Hinweis auf einen dokumentationslosen Zeitraum von mindestens vier Monaten - die Angaben der Beklagten unterstellt - und weitere Indizien zur alleinigen Führung der handschriftlichen Dokumentation erfolgte ebenfalls; beides wird im weiteren Verlauf von Bedeutung werden. Auch wurde erneut der Antrag auf gesicherten Nachweis einer wie behauptet geführten elektronischen Dokumentation gestellt. |
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