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2003-03:lg_schweinfurt_az._23_o_190_19_hei

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2003-03:lg_schweinfurt_az._23_o_190_19_hei [07.11.2023 09:20] – [Beweisbeschluss im Klageverfahren] sekundant2003-03:lg_schweinfurt_az._23_o_190_19_hei [22.03.2024 22:39] – [Schriftliches Verfahren] sekundant
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 ====== Verfahrensgang ====== ====== Verfahrensgang ======
  
-Da es sich um ein laufendes Verfahren handelt kann zum Verfahrensgang und -verlauf derzeit nur allgemein beschreibend eingegangen werden. Nötige Unterlagen werden zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt.+Da es sich um ein laufendes Verfahren handelt können zum Verfahrensgang und -verlauf derzeit möglicherweise nicht sämtliche Dokumente bereitgestellt werden. Nötige Unterlagen werden zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt.
  
  
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 Mit Klageeinreichung wurden zugleich sämtliche aus dem Schlichtungsverfahren erhaltenen Unterlagen der bisher behandelnden Ärzte in Kopie vorgelegt. Im Fall einer von der Beklagten behaupteten und übermittelten Dokumentation ergab sich nun folgende zu klärende Situation: Mit Klageeinreichung wurden zugleich sämtliche aus dem Schlichtungsverfahren erhaltenen Unterlagen der bisher behandelnden Ärzte in Kopie vorgelegt. Im Fall einer von der Beklagten behaupteten und übermittelten Dokumentation ergab sich nun folgende zu klärende Situation:
  
-Auf eine erste Anfrage im Jahr 2008 wurde eine vorgeblich elektronische Dokumentation im Form eines 2-seitigen Schriftstücks erst auf erneute Nachfrage vorgelegt.\\ +Auf eine erste Anfrage im vorausgegangenen Schlichtungsverfahren bei der Bayerischen Landesärztekammer im Jahr 2008 wurde eine vorgeblich elektronische Dokumentation im Form eines 2-seitigen Schriftstücks erst auf erneute Nachfrage vorgelegt, die auch im jetzigen Verfahren eingebracht wurde.\\ 
 Da dem Kläger bekannterweise die Dokumentation handschriftlich erfolgte, musste erneut bei der Gemeinschaftspraxis hierum nachgefragt werden. Diese wurde sodann in Kopie übergeben.\\  Da dem Kläger bekannterweise die Dokumentation handschriftlich erfolgte, musste erneut bei der Gemeinschaftspraxis hierum nachgefragt werden. Diese wurde sodann in Kopie übergeben.\\ 
 Die zuvor erhaltene vorgebliche elektronische Dokumentation wurde unter Datum vom 05.05.2008 auf Formbrief mit üblichen Briefkopf der Praxis und einem Normbrief entsprechend mit Ort, Datum und Namenszeichen erstellt; der Inhalt entspricht einer Berichtsform, eingeleitet durch eine Betreff-Zeile. Die zuvor erhaltene vorgebliche elektronische Dokumentation wurde unter Datum vom 05.05.2008 auf Formbrief mit üblichen Briefkopf der Praxis und einem Normbrief entsprechend mit Ort, Datum und Namenszeichen erstellt; der Inhalt entspricht einer Berichtsform, eingeleitet durch eine Betreff-Zeile.
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 Erweiterung der Zentralstelle Cybercrime Bayern plangemäß]])) Erweiterung der Zentralstelle Cybercrime Bayern plangemäß]]))
  
-In einer weiteren umfangreichen {{ :2003-03:stelln_bewantr._dokumentation_ss_lg_schweinfurt_21-05-05_pub.pdf |Stellungnahme des Klägers vom 05.05.2021}}(({{ :2003-03:stelln_bewantr._dokumentation_ss_lg_schweinfurt_21-05-05_pub.pdf |Stellungnahme des Klägers vom 05.05.2021}})) wurde dem Gericht die Sachlage bezüglich den Anforderungen an die Beweisführung einer elektronischen Dokumentation sowie dem Unterschied zu Urkunden deutlich vorgetragen. Ein Hinweis auf einen dokumentationslosen Zeitraum von mindestens fünf Monaten - die Angaben der Beklagten unterstellt - und weitere Indizien zur alleinigen Führung der handschriftlichen Dokumentation erfolgte ebenfalls; beides wird im weiteren Verlauf von Bedeutung werden. Auch wurde erneut der Antrag auf gesicherten Nachweis einer wie behauptet geführten elektronischen Dokumentation gestellt.+In einer weiteren umfangreichen {{ :2003-03:stelln_bewantr._dokumentation_ss_lg_schweinfurt_21-05-05_pub.pdf |Stellungnahme des Klägers vom 05.05.2021}}(({{ :2003-03:stelln_bewantr._dokumentation_ss_lg_schweinfurt_21-05-05_pub.pdf |Stellungnahme des Klägers vom 05.05.2021}})) wurde dem Gericht die Sachlage bezüglich den Anforderungen an die Beweisführung einer elektronischen Dokumentation sowie dem Unterschied zu Urkunden deutlich vorgetragen. Ein Hinweis auf einen dokumentationslosen Zeitraum von mindestens vier Monaten - die Angaben der Beklagten unterstellt - und weitere Indizien zur alleinigen Führung der handschriftlichen Dokumentation erfolgte ebenfalls; beides wird im weiteren Verlauf von Bedeutung werden. Auch wurde erneut der Antrag auf gesicherten Nachweis einer wie behauptet geführten elektronischen Dokumentation gestellt.
  
  
/home/webpages/lima-city/fallakte/dokuwiki-2017-12-08-a151bf/data/pages/2003-03/lg_schweinfurt_az._23_o_190_19_hei.txt · Zuletzt geändert: 12.05.2024 18:23 von sekundant

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