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com:cal:sinn_und_zweck_des_kalenders

Sinn und Zweck des Kalenders


Eine Begründung, weshalb öffentliche Gerichtstermine bereitgestellt werden und weshalb sie wahrgenommen werden sollten.
Weiter werden Hinweise gegeben, die sowohl auf eine Teilnahme in einer Gerichtsverhandlung als Besucher vorbereiten als auch zur Übernahme möglicher Tätigkeiten und Hilfen für Betroffene und Kläger enthalten.

Gerichtstermine sind grundsätzlich öffentlich

Zunächst einmal soll der Hinweis nicht fehlen, dass Gerichtstermine grundsätzlich öffentlich1) und für Jedermann zugänglich sind. Ausnahmen stellen besondere Fälle dar, wie in Angelegenheiten der Familiengerichtsbarkeit oder jene Zivilrechtsverfahren, in denen höchstpersönliche Vorgänge und Tatsachen zur Spache kommen.

Auszug von Wikipedia: Öffentlichkeitsgrundsatz

Der Grundsatz der Öffentlichkeit von Gerichtsverfahren ist eine Prozessmaxime, die mit dem Unmittelbarkeitsprinzip und dem Mündlichkeitsgrundsatz zusammenhängt.

Teilnahme an Gerichtsverfahren

Neben allgemeinem oder auch beruflichem Interesse gibt es gerade für Betroffene zwei weitere wesentliche Gründe an der Teilnahme von Gerichtsverhandlungen:

  • Kennenlernen des Prozeßablaufs
  • Unterstützung anderer Betroffener

Die Möglichkeit der Unterstützung anderer Betroffener kann sich wiederum in einer moralischen und einer tatsächlichen Unterstützung zeigen.

Kennenlernen des Prozeßablaufs

Neben allgemeinem oder beruflichem Interesse wie sie bei Gerichtsreportern bestehen gibt es auch ganz persönliche Gründe für das Kennenlernen von und Beiwohnen in öffentlichen Gerichtsverhandlungen. Eines davon kann das Bevorstehen oder ein Erwarten einer eigenen Zivilrechtsklage sein. Für die meisten Betroffenen ist dies ein ungewohntes Feld, das angesichts bestehender Unsicherheiten und fehlender eigener Erfahrung mit dem juristischen Prozedere nach Aufklärung ruft.

Zum Kennenlernen folgende Links mit weiteren Informationen:

Übersicht über den Gerichtsaufbau in der Bundesrepublik Deutschland

Gerichtstermin in Zivilsachen I. Instanz – Ablauf einer Gerichtsverhandlung beim Amtsgericht / Landgericht

Die mündliche Verhandlung: Ein kleiner Ratgeber für Rechtsanwälte, Referendare und Mandanten

Unterstützung von Betroffenen

Das Unterstützen Betroffener wird immer häufiger angefragt. Nicht nur in moralischer Hinsicht als Begleitung zu anstehenden Gerichtsverhandlungen, sondern auch ganz praktisch, indem vom Prozeßverlauf inhaltliche Mitschriften erstellt werden.

Dazu sei gleich gesagt, dass es sich hierbei um eine nicht geringe Herausforderung handelt. Erstens müssen die Vorraussetzungen einer entsprechenden Fähigkeit zur Erfassung des Wesentlichen Inhalts - auch der formellen juristischen Anforderungen - vorhanden sein, zweitens muß auch eine gewisse Fähigkeit vorliegen, das Gesprochene ausreichend sicher handschriftlich festzuhalten.

Notwendigkeit von Mitschriften

Hat man sich mit den Grundlagen des Ablaufs und der Anforderungen an Prozeßabläufe auseinandergesetzt, stellt sich die Frage nach dem Sinn einer (eigenen) Mitschrift. Statt der Wiedergabe einschlägiger Erfahrungen wird auf einen Artikel im Blog von Rechtsanwalt Carsten R. Hoenig "Das Protokoll im Sauseschritt" und dem WikiMANNia-Eintrag "Verhandlungsprotokoll" verwiesen.

Die in den Artikeln wiedergegebenen Erfahrungen werden nach Erfahrungen Betroffener geteilt. Aus diesem Grund bietet es sich an - ja, es wird dringend empfohlen - den Verhandlungsverlauf selbst so umfänglich wie möglich zu dokumentieren.

Die persönlichen und inhaltlichen Anforderungen zur Protokollierung sind auf den nachfolgenden Seiten ausführlich beschrieben und sind in den nachfolgenden Kästen im Wesentlichen kurz zusammengefaßt:

Das Protokoll enthält den Ort und den Tag der Verhandlung, die Richternamen und die von den Urkundsbeamten und dem Dolmetscher. Desweiteren der Grund des Gerichtsverfahrens und die Identität der Parteien sowie der Zeugen und Sachverständigen. Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sind aufzunehmen. Beispielsweise die Anträge, Geständnisse, Rechtsmittelverzicht, Erledigterklärung sowie Rücknahme von Anträgen und Rechtsmitteln. Die Beteiligten können beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden.2)

Die Einhaltung der wesentlichen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden (positive Beweiskraft). Wenn ein als wesentliche Förmlichkeit protokollierungspflichtiges Geschehen nicht protokolliert ist, ist damit bewiesen, dass das entsprechende Geschehen nicht stattgefunden hat (negative Beweiskraft). Gegen die Beweiskraft des Protokolls ist nur der Einwand der Fälschung zulässig (§ 274 StPO). Ist der Nachweis der Fälschung erbracht, entfällt die Beweiskraft des Protokolls hinsichtlich der von der Fälschung betroffenen Teile.[2] Die Beweiskraft gilt nur innerhalb des Verfahrens, in welchem das Protokoll angefertigt wurde, nicht aber in anderen Verfahren. Wenn etwa das Protokoll beurkundet, dass ein Zeuge vereidigt wurde, kann der Angeklagte in der Revision nicht mit Erfolg rügen, dass der Zeuge nicht vereidigt worden sei. Wenn der Zeuge anschließend in einem neuen Verfahren wegen Meineids angeklagt wird und er bestreitet, überhaupt vereidigt worden zu sein, ist jedoch nach allgemeinen Regeln über die Frage der Vereidigung Beweis zu erheben (etwa durch Vernehmung des Richters). Dem Protokollvermerk über die Vereidigung kommt insoweit allenfalls Indizwirkung zu.3)


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/home/webpages/lima-city/fallakte/dokuwiki-2017-12-08-a151bf/data/pages/com/cal/sinn_und_zweck_des_kalenders.txt · Zuletzt geändert: 04.02.2020 18:30 von sekundant

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