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2003-03:sta_schweinfurt_az._14_ujs_351_22 [31.03.2024 15:06] – [Das Ermittlungserzwingungsverfahren beim OLG Bamberg] sekundant | 2003-03:sta_schweinfurt_az._14_ujs_351_22 [31.03.2024 18:38] (aktuell) – [Der Generalstaatsanwalt und seine Entscheidung über die Beschwerde] sekundant |
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==== Der Generalstaatsanwalt und seine Entscheidung über die Beschwerde ==== | ==== Der Generalstaatsanwalt und seine Entscheidung über die Beschwerde ==== |
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Am 04.11.2023 wurde die Entscheidung des Generalstaatsanwalts der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg in Form eines {{ :2003-03:gensta_bbg._bescheid_v._19.10.2023_az._130_zs_670-23_-_beschwerdeablehnung_pub.pdf |Bescheides vom 19.10.2023}} vom 19.10.2023(({{ :2003-03:gensta_bbg._bescheid_v._19.10.2023_az._130_zs_670-23_-_beschwerdeablehnung_pub.pdf |Bescheid vom 19.10.2023}})) zugestellt. Demnach gibt Oberstaatsanwalt [[list:jur:johannes_tränkle|Tränkle]] der Beschwerde "keine Folge". Die weiteren Ausführungen entsprechen auffällig denen des Staatsanwalts [[list:jur:yavuz_yah|Yavuz]] der StA Schweinfurt. Zugrunde gelegt wurden auch hier wiederum teils konstruierte Umstände, die die Beschuldigten zu entlasten versuchen; die einschlägigen Indizien und Beweismittel dagegen werden auch von Oberstaatsanwalt [[list:jur:johannes_tränkle|Tränkle]] nicht zur Kenntnis genommen. Es gilt also auch hier der umgekehrte Ermittlungsgrundsatz "nur entlastende Beweise" entweder zu finden oder im Zweifel zu konstruieren. | Am 04.11.2023 wurde die Entscheidung des Generalstaatsanwalts der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg in Form eines {{ :2003-03:gensta_bbg._bescheid_v._19.10.2023_az._130_zs_670-23_-_beschwerdeablehnung_pub.pdf |Bescheides vom 19.10.2023}}(({{ :2003-03:gensta_bbg._bescheid_v._19.10.2023_az._130_zs_670-23_-_beschwerdeablehnung_pub.pdf |Bescheid vom 19.10.2023}})) zugestellt. Demnach gibt Oberstaatsanwalt [[list:jur:johannes_tränkle|Tränkle]] der Beschwerde "keine Folge". Die weiteren Ausführungen entsprechen auffällig denen des Staatsanwalts [[list:jur:yavuz_yah|Yavuz]] der StA Schweinfurt. Zugrunde gelegt wurden auch hier wiederum teils konstruierte Umstände, die die Beschuldigten zu entlasten versuchen; die einschlägigen Indizien und Beweismittel dagegen werden auch von Oberstaatsanwalt [[list:jur:johannes_tränkle|Tränkle]] nicht zur Kenntnis genommen. Es gilt also auch hier der umgekehrte Ermittlungsgrundsatz "nur entlastende Beweise" entweder zu finden oder im Zweifel zu konstruieren. |
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Im Bescheid wird diesmal richtigerweise auf die weiteren rechtlichen Möglichkeiten hingewiesen, die auf ein Ermittlungserzwingungsverfahren hinauslaufen. | Im Bescheid wird diesmal richtigerweise auf die weiteren rechtlichen Möglichkeiten hingewiesen, die auf ein Ermittlungserzwingungsverfahren hinauslaufen. |