Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


2003-03:sta_schweinfurt_az._14_ujs_351_22

Strafanzeige StA Schweinfurt, Az. 14 UJs 351/22

Hinweis: Schriftsätze, Verfügungen, Stellungnahmen etc. werden derzeit wegen des laufenden Verfahrens nicht eingestellt. Die Darstellung beschränkt sich daher auf eine möglichst eingehende Schilderung.

Eine Ausnahme hiervon stellen Eingabe und Ergebnis einer Petition beim Bayerischen Landtag dar, da sie rechtlich kein relevantes Dokument der Strafanzeige1) darstellt, die Vorgehensweise des verantwortlichen Staatsanwalts aber schon in diesem Stadium erkennen lässt.

Die Erkenntnisse und Ergebnisse aus dem Zivilverfahren hinsichtlich der Hinweise und Indizien einer Manipulation von Unterlagen flossen selbstverständlich auch in die eigenen Ermittlungen ein.

Anlass


Aus dem Zivilverfahren vor dem LG Schweinfurt, Az. 23 O 190/19 ergaben sich eindeutige Hinweise und Indizien auf mehrere Straftatbestände, für den Kläger vor allem auf den Tatbestand des Prozessbetrugs2) sowie schwere Körperverletzung3) gegen den Vertreter der Orthopädischen Praxis Dr. Dereser-Storg sowie auch dessen Rechtsvertreter, den Würzburger Rechtsanwalt Thomas W. Schüssler.

Vorüberlegungen


Nach deutschem Recht haben Richter praktisch Narrenfreiheit, will sagen: Straftaten im Dienst sind sakrosant, also unantastbar und unverletzlich4).

Unabhängig von der Motivation dieser Richter ist es nun jedenfalls in Zivilsachen schwierig, diese auf den Pfad des Gesetzes zu holen, selbst wenn erkennbar strafrechtliche Verstöße von ihnen ignoriert werden oder sie diese sogar noch unterstützen. Geschuldet ist dies der sogenannten richterlichen Unabhängigkeit5)6). Dass diese richterliche Unabhängigkeit - zumindest in dem hier fraglichen Fall des Zivilverfahrens vor dem Landgericht - nicht mehr gegeben war7) ergibt sich aus den dortigen Darstellungen und Ergebnissen.

Exkurs zur strafrechtlichen Verfolgung

Zum Anzeigen hier klicken ⇲

Zum Verstecken hier klicken ⇱

Zivilrecht und Strafrecht ziehen in mehrfacher Hinsicht unterschiedliche Anforderungen nach sich. So gilt im Zivilrecht der Beibringungsgrundsatz8), im Strafrecht dagegen gilt der Amtsermittlungsgrundsatz.9) Es gibt für Geschädigte zahlreiche Argumente für und gegen eine strafrechtliche Verfolgung möglicher Tatbestände. Hier stellten sich die Gründe für eine strafrechtliche Verfolgung und einer entsprechenden Strafanzeige als einzig zielführendes Mittel dar, nachdem sowohl der VorsRi Koscheck noch auf Beschwerden das OLG Bamberg und schließlich das Bundesverfassungsgericht10) grundgesetzliche Rechte herzustellen in der Lage waren.

Entgegen dem zivilrechtlichen Verfahren besteht im Strafrecht die Amtsermittlungspflicht11), wonach die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt zu erforschen hat, wenn sie durch eine Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält. Für eine Einstellung des Verfahrens ist wegen der Schwere der vorgeworfenen Tatbestände oder aus anderen Gründen kein Raum. Soweit jedenfalls die Theorie.



Erstattung einer Strafanzeige

Die schriftlich vorbereitete Strafanzeige12) wurde am 13.09.2021 persönlich bei der KPI Schweinfurt mit den vorhandenen Beweisen vorgelegt; nötige Beweismittel und weitere Dokumente wurden zudem auf elektronischem Weg dem Sachbearbeiter zugeleitet.

Delikt Täter Tatmittel

Die schriftliche Anzeige wurde - zunächst wegen weitgehend fehlender Zuordnungsmöglichkeit der Tatbestände - gegen Unbekannt erstellt; die Identität der beteiligten Personen dagegen geht aus den vorgelegten Unterlagen und Schriftstücke hervor. Der Tatvorwurf richtet sich demnach konkret gegen den Arzt Dr. Dereser-Storg sowie dem Rechtsvertreter Thomas. W. Schüßler.

Gegenstand und Tatmittel sind die mittlweile zwei Versionen einer behaupteten elektronischen Dokumentation. Version 1 wurde als Papierausdruck vorgelegt, wobei es sich hierbei wiederum um eine Kopie des bereits 2008 im Rahmen einer Schlichtungsverhandlung vorgelegten Schriftstückes handelt, hier nur mit einem zusätzlich aufgebrachten Stempel „DUPLIKAT“ mit vorangestellter stilisierter Doppelseite.
Die zweite Version wurde später in formal wie inhaltlich veränderter Form wiederum als Ausdruck der Behandlungsdokumentation als PDF-Datei vorgelegt.
Mit beiden Varianten der vorgeblichen Dokumentation sollen sowohl Gericht als auch Kläger darüber getäuscht werden, dass die Behandlung ausweislich dieser Dokumentation behandlungsfehlerfrei erfolgte.

Zudem wurde in der Anzeige explizit darauf hingewiesen, dass sich diese auf alle feststellbaren Tatbestände bezieht, die sich aus dem Sachverhalt ergeben. Insbesondere angegeben wurde der Verdacht auf

  • Urkundenfälschung
  • Prozeßbetrug (Versuch)
  • Computerbetrug
  • Fälschung beweiserheblicher Daten
  • Datenveränderung
  • Computersabotage

wobei sich der Verdacht auf Urkundenfälschung nach später möglicher Akteneinsicht vor Ort nicht bestätigte. Die Tatbestände mit Datenschutzbezug und zu Computerstraftaten sind ohnehin vom Ermittlungsergebnis und den (möglichen) Tathandlungen bestimmt, die sich zu der Zeit und den vorliegenden bzw. fehlenden Beweisen nicht klären ließen.

In Frage kommen darüber hinaus Körperverletzungsdelikte, nachdem durch das Vorlegen manipulierter Unterlagen, die letztlich den Gesundheitszustand wiedergeben sollen, nötige Behandlungen unterbleiben, dagegen weitere Folgeschäden schwerer Art verursacht wurden und werden. Dazu gehören vor allem teils lebensbedrohliche Vorfälle mit Auslösen bzw. Verschlimmerung von Lähmungserscheinungen. Im Raum stehen daher weiterhin

  • gefährliche Körperverletzung
  • schwere Körperverletzung
  • Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse.

Inhaltlich wurde jedenfalls auf die bereits im Zivilverfahren vorgebrachten und belegten Hinweise und Indizien abgestellt, das Ergebnis der eigenen Untersuchung des Hauptbeweisstücks im Zivilverfahren ausführlich dargelegt.

Ermittlungen seitens der Kriminalpolizei wurden nicht bzw. nur in dem Umfang vorgenommen, als die zivilprozessliche Akte in wenigen, allerdings irrelevanten Teilen zitiert wurden. Die Ermittlungsakte wurde ohne weitere Ermittlungen, insbesondere ohne Prüfung des vorgelegten Beweismittels der als elektronische Dokumentation deklarierten PDF-Datei, der Staatsanwaltschaft Schweinfurt vorgelegt; als dortiger Eingang ist der 13.01.2022 vermerkt.

Exkurs zu den Opferschutzrechten

Zum Anzeigen hier klicken ⇲

Zum Verstecken hier klicken ⇱

Zum Verständnis und zur Einordnung des folgenden Ablaufs seitens der Staatsanwaltschaft sind die den Geschädigten zustehenden Rechte wichtig. Hieran haben sich insbesondere Polizei und Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren zu halten.

Wichtige Rechte sind zunächst festgelegt u.a. im Abschnitt 5 - Sonstige Befugnisse des Verletzten - der Strafprozessordnung. Hier wären dies vor allem

  • § 406d Auskunft über den Stand des Verfahrens
  • § 406e Akteneinsicht
  • § 406f Verletztenbeistand
  • § 406g Psychosoziale Prozessbegleitung
  • § 406h Beistand des nebenklageberechtigten Verletzten
  • § 406i Unterrichtung des Verletzten über seine Befugnisse im Strafverfahren
  • § 406j Unterrichtung des Verletzten über seine Befugnisse außerhalb des Strafverfahrens
  • § 406k Weitere Informationen


Dass weder Polizei noch Staatsanwaltschaft die Opferschutzrechte besonders ernst nehmen, stellte sich sehr schnell, in einigen Fällen aber auch erst viel später heraus. Schnell wurde offenkundig, dass die vorgeschriebene Unterrichtung über Befugnisse von Verletzten, die Auskunft über den Verfahrensstand und weitere Informationspflichten wohl nicht auf der Liste von Polizei und Staatsanwalt stehen.

Verfahrenseinstellung Nº. 1

Dem Aktenmaterial ist zu entnehmen, dass die am 13.01.2022 bei der Staatsanwaltschaft Schweinfurt eingegangene Ermittlungsakte mit Verfügung des Staatsanwalts vom 14.01.2022 die Zivilakte anforderte. Gleichzeitig findet sich unter gleichem Datum vom 14.01.2022 ein Schriftstück, adressiert an den Anzeigeerstatter, dass das Ermittlungsverfahren eingestellt13) wurde, „weil der Täter bisher nicht ermittelt werden konnte.“ Zugegangen ist dieses Schreiben allerdings beim Anzeigeerstatter nie. So wurde auch erst mit über einem Jahr Verzögerung durch eine erzwungene Akteneinsicht vor Ort der erste Versuch offenkundig, das Verfahren abzuwürgen.

Auf eine Sachstandsanfrage vom 29.04.2022 teilte der sachbearbeitende Staatsanwalt Yavuz jedenfalls mit, dass die Ermittlungen noch andauern würden und das Verfahren noch nicht abgeschlossen sei.

Verfahrenseinstellung Nº. 2

Nach weiterem Schriftverkehr teilte die Staatsanwalt Schweinfurt nun unter Datum vom 15.07.2022 ihre Entscheidung der Verfügung vom 05.07.2022 durch StA Yavuz mit, von „der Erhebung der öffentlichen Klage wird gemäß § 154d Satz 1 StPO vorläufig abgesehen“. Die Begründung hierfür lautete: „Die Entscheidung darüber, ob gegen den Beschuldigten wegen eines Vergehens die öffentliche Klage zu erheben ist, hängt von der Beurteilung der nach bürgerlichem Recht zu entscheidenden Frage ab“. Was fehlte war wieder einmal die obligatorische Belehrung über die Möglichkeiten Betroffener und ihrer Rechte einer Beschwerde.

Die Beschwerde hiergegen wurde schriftlich am 22.07.2022 eingelegt und begründet. Zentraler Punkt ist die Tatsache, dass es keinerlei Informationsdefizit oder Klärung im zivilrechtlichen Verfahren gab, die dort einer zu trefffenden Entscheidung bedurften, es also ein Scheinmanöver der Staatsanwaltschaft war, um die Strafsache vom Tisch zu bekommen. Dies allein gab allerdings wenig Sicherheit, dass das Verfahren nun ordnungsgemäß geführt werden würde. Daher wurde als weitere Maßnahme eine Eingabe beim Bayerischen Landtag verfasst:

Petition Bayer. Landtag Nº. 1


Nach den Umständen, die der Staatsanwalt bisher an den Tag legte, war nicht mit einem befriedigenden und sachgerechten Ergebnis der - notwenigerweise trotzdem einzulegenden - Beschwerde an den Generalstaatsanwalt zu rechnen. Als weiteres Mittel kam daher nur die parallel beim Landtag einzugebende und vom zuständigen Ausschuss zu klärende Petition in Betracht. Das Ergebnis war - oberflächlich betrachtet - positiv, wie die Mitteilung auch besagt. Demnach sei dem Anliegen „bereits im möglichen Umfang entsprochen“ worden.

Ergebnis der Petition Bayer. Landtag VF.0925.18

Verfahrenseinstellung Nº. 3

Es war nach den bisherigen Erfahrungen und der vermuteten Intention des Staatsanwalts eine Entscheidung contra legem14) zu erwarten. Dementsprechend handelte der sachbearbeitende Staatsanwalt Yavuz auch und formulierte die nunmehr

3. Verfügung des Staatsanwalts vom 14.08.2023 zur Verfahrenseinstellung.

Die "alternativen Fakten" eines Staatsanwalts

Bemerkenswert sind sowohl die Begründung als auch die dargestellten Ergebnisse der durchgeführten Ermittlungen, die besser als Scheinermittlung zu bezeichnen sind. Von Falschdarstellungen bis zu hanebüchenen Umdeutungen und Verweigerung einer Kenntnisnahme weiterer Widersprüche des hier aufgeführten Dr. Jakob als Zeugen bestätigen die Ausführungen des Staatsanwalts sogar noch die Sichtweise des Anzeigeerstatters, nachdem es sich bei dem von der Beklagten im Zivilverfahren vorgelegten „Ausdruck Computereinträge“ eben nicht um die Wiedergabe elektronischer Dokumentation handeln kann. Mehr noch konstatiert StA Yavuz:

Es wird bei der Vorlage der Anlage 1 durch die Beklagte im Zivilverfahren nämlich nicht behauptet, dass es sich um ein Originalausdruck aus dem System handele. Es ist offensichtlich und für jedermann erkennbar, dass es sich um eine Zusammenstellung der Daten und um einen Brief (mit Briefkopf etc.) handelt.

Nun ist Satz 1 durch Lesen des Schriftsatzes15) der Beklagten im Zivilverfahren schon als falsch erkenn- und widerlegbar (s. LG Schweinfurt, Feststellungsklage - Az. 23 O 190/19 Hei - nach med. Behandlungsfehler). Satz 2 dagegen lässt die bisher beauftragten Richter und Richterinnen im Zivilverfahren ziemlich dumm dastehen, denn niemand konnte - oder wohl eher wollte - dies gerade nicht erkennen!

Auf diese Entscheidung musste abermals Beschwerde eingelegt werden.

Beschwerde 2 vom 31.08.2023 gegen die staatsanwaltschaftliche Verfügung zur Verfahrenseinstellung

Was hat Staatsanwalt Yavuz nun ermittelt? Er hat vor allem das Beweismittel schlechthin, nämlich die zweite Version der als elektronische Dokumentation vorgelegte PDF-Datei völlig in seiner Bewertung ausgeschlossen; die Kopie der Erstversion dagegen wollte er als „Zusammenstellung“ sehen, die nicht als Ausdruck einer Dokumentation vorgelegt worden sei! Zu solcher Ignoranz (die schon an sich als Beihilfe zum Betrug zu sehen ist), dem Verdrehen von Tatsachen und Falschdarstellungen stützt sich der Staatsanwalt jedoch vor allem auf die Zeugenvernehmung des Dr. Jakob als Behandler.

Ist die Begründung schon insgesamt ohne jegliche sachlich begründete Grundlage, verstößt das Vorgehen auch gegen die Richtlinien, die für Richter und Staatsanwälte gelten16) - Nummer 111: Auswahl der Beweismittel -, die folgendermaßen lautet:

Der Staatsanwalt soll nur die Beweismittel aufführen, die für die Aufklärung des Sachverhalts und für die Beurteilung der Persönlichkeit des Angeschuldigten wesentlich sind.

Das bedeutet allerdings auch, dass zumindest die wesentlichen Beweismittel aufgeführt und herangezogen werden müssen. Und das sind nun einmal die Computerdateien der elektronischen Dokumentation, jedenfalls das als elektronische Dokumentation vorgelegte Schriftstück und die PDF-Datei. Nun hätten sich die - überflüssige - Zeugenvernehmung mit den Indizien der PDF-Datei allerdings widersprochen, da lag es natürlich für die offenkundige Zielsetzung des Staatsanwalts nahe, diese erst gar nicht ins Kalkül zu ziehen. Der Sachbeweis der Datei würde die Unwahrheiten des Zeugenbeweises bestätigen.

Allerdings war wie schon bei der Verfahrenseinstellung zuvor nicht auf auf eine rechtskonforme Entscheidung zu hoffen. Daher war wiederum, auch für spätere Schritte, auch der Weg einer Petition beim Bayerischen Landtag nötig.

Der Generalstaatsanwalt und seine Entscheidung über die Beschwerde

Am 04.11.2023 wurde die Entscheidung des Generalstaatsanwalts der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg in Form eines Bescheides vom 19.10.202317) zugestellt. Demnach gibt Oberstaatsanwalt Tränkle der Beschwerde „keine Folge“. Die weiteren Ausführungen entsprechen auffällig denen des Staatsanwalts Yavuz der StA Schweinfurt. Zugrunde gelegt wurden auch hier wiederum teils konstruierte Umstände, die die Beschuldigten zu entlasten versuchen; die einschlägigen Indizien und Beweismittel dagegen werden auch von Oberstaatsanwalt Tränkle nicht zur Kenntnis genommen. Es gilt also auch hier der umgekehrte Ermittlungsgrundsatz „nur entlastende Beweise“ entweder zu finden oder im Zweifel zu konstruieren.

Im Bescheid wird diesmal richtigerweise auf die weiteren rechtlichen Möglichkeiten hingewiesen, die auf ein Ermittlungserzwingungsverfahren hinauslaufen.

Petition Bayer. Landtag Nº. 2

Die Reaktion der Staatsanwaltschaft ließ lange auf sie warten, weshalb schon vor Entscheidung und Erhalt der abermaligen Verfahrenseinstellung eine wiederholte Petition für nötig gehalten wurde. Diese wurde zeitlich vor der Verfahrenseinstellung und folgender Beschwerde am 13.08.2023 beim Bayerischen Landtag eingereicht.

Petition 2 beim Bayerischen Landtag

Erwartungsgemäß wird ein Ergebnis auf sich warten lassen, da a) zum Zeitpunkt der Eingabe parlamentarische Sommerpause herrschte, zudem standen danach Landtagswahlen und damit die daran stattfindende Bildung der neuen Ausschüsse an.

Derzeit ist weder ein Forstritt seitens der Generalstaatsanwaltschaft aufgrund der Beschwerde zu erkennen, noch liegt ein Statement des Petitionsausschusses vor. Die Petition endete am 07.12.2023 vor dem Rechtsausschuss des Bayerischen Landtags mit der Feststellung einer „Erledigung“. Einzelheiten hierzu folgen …

Das Ermittlungserzwingungsverfahren beim OLG Bamberg

Auf die erfolglose Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg wurde ein Ermittlungserzwingungsverfahren beim OLG Bamberg vorgelegt.

Letztlich ist dieser Entscheidung auch ein strafrechtliches Verhalten des Staatsanwalts Yavuz zugrunde zu legen.18)19). Demnach liegt bereits in den Einstellungsverfügungen eine Strafvereitelung im Amt vor, für ggf. verjährte Straftaten der Anzeige gar Rechtsbeugung.


2)

Auszug von Wikipedia: Prozessbetrug

Prozessbetrug ist ein Unterfall des Betrugs, bei dem die Täuschungshandlung in einem Verstoß gegen die Pflicht zum wahrheitsgemäßen Sachvortrag vor Gericht besteht (bewusste Falschangaben). Die Tat kann durch ausdrückliches oder konkludentes Vorspiegeln von Tatsachen von der Partei oder von Zeugen, gegebenenfalls auch durch Manipulation von Beweismitteln (sog. Beweismittelbetrug) begangen werden.

Die Tat ist in Deutschland ein Vergehen gem. § 263 StGB.

3)

Auszug von Wikipedia: Schwere Körperverletzung (Deutschland)

Der Straftatbestand der schweren Körperverletzung (§ 226 StGB) ist im deutschen Strafrecht im 17. Abschnitt des besonderen Teils des Strafgesetzbuches (Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit) geregelt. Die Tat wird als Offizialdelikt von Amts wegen unabhängig vom Vorliegen eines Strafantrages (§ 230 StGB) verfolgt.

Es handelt sich hierbei um eine Erfolgsqualifikation – also einen um strafverschärfende Merkmale erweiterten Tatbestand – des Grundtatbestandes der Körperverletzung (§ 223 StGB). Anders als bei der gefährlichen Körperverletzung (§ 224 StGB), die auf eine besonders gefährliche Begehungsweise der Tat abstellt, erhöht der Tatbestand der schweren Körperverletzung bei bestimmten Folgen, die durch genauere Merkmale abschließend definiert sind, die Strafandrohung erheblich, weil die Tatfolgen als besonders schwer eingestuft werden. Die schwere Folge knüpft somit, ebenso wie die Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB), nicht an die Körperverletzungshandlung, sondern den Körperverletzungserfolg an.

Für die schwere Körperverletzung droht das Gesetz im Grundsatz eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren an. Damit handelt es sich gemäß § 12 Abs. 2 StGB um ein Verbrechen.

7) Grundsatz des gesetzlichen Richters „Gesetzlicher Richter kann im Übrigen nur der unparteiische, unbefangene Richter sein (Art. 97 Abs. 1 GG)“
12) Der Inhalt der Strafanzeige wird hier nur beschreibend wiedergegeben, da es Teil des laufenden Strafverfahrens ist bzw. werden kann.
13) Verfahrenseinstellung Nº. 1 der Staatsanwaltschaft Schweinfurt
Hierbei handelt es sich rückblickend um die erste von bisher insgesamt drei Einstellungsverfügungen des Staatsanwalts
14)

Auszug von Wikipedia: Contra legem

Contra legem (lateinisch contra – „gegen“; lex – „Gesetz“) ist ein Begriff aus der Rechtswissenschaft. Er bedeutet, dass sich eine richterliche Entscheidung oder eine Literaturmeinung über den ausdrücklichen Wortlaut einer Norm hinwegsetzt. Von contra legem spricht man, wenn eine Meinung, ein Vorgehen oder eine Rechtsfortbildung mit dem geltenden Gesetz nicht zu vereinbaren ist. Eine Rechtsfortbildung contra legem kann im Ausnahmefall zulässig sein, um eine Gesetzeslücke zu schließen.

Wenn jemand beispielsweise die Meinung vertritt, dass Mundraub grundsätzlich nicht strafbar sei, so ist diese Ansicht contra legem.

15) Schriftsatz vom 23.07.2020
Zitat: „… übersenden in der Anlage die Ausdrucke aus dem Computersystem der Beklagten. Die Karteikarten werden bei der Beklagten seit dem 01.10.2003 elektronisch geführt, sodass insoweit nur die entsprechenden Ausdrucke vorgelegt werden können. Für den vorangegangenen Zeitraum überreichen wir die handschriftlich geführte Karteikarte im Original.“
18) BGH, Beschluss vom 14.09.2017, Az. 4 StR 274/16 Rz. 18
Ein Staatsanwalt kann Täter einer Rechtsbeugung im Sinne des § 339 StGB sein, wenn er wie ein Richter in einem rechtlich vollständig geregelten Verfahren zu entscheiden hat und dabei einen gewissen Grad sachlicher Unabhängigkeit genießt. Diese Voraussetzungen hat der Bundesgerichtshof sowohl für staatsanwaltschaftliche Einstellungsverfügungen als auch für Anklageerhebungen bereits bejaht (vgl. BGH, Urteil vom 15. September 1995 – 5 StR 713/94, BGHSt 41, 247, 249; Uebele in MüKo-StGB, 2. Aufl., § 339 Rn. 12; Hilgendorf in LK-StGB, 12. Aufl., § 339 Rn. 20, 36 mwN).
19) BGH Urteil vom 15. September 1995, Az. 5 StR 713/94 Rz. 11, 12, 14
Rz. 11:
Nicht jede Entscheidung der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren stellt eine „Entscheidung einer Rechtssache“ im Sinne des § 336 StGB dar. In einer Rechtssache entscheidet nur, wer wie ein Richter in einem rechtlich vollständig geregelten Verfahren zu entscheiden hat und dabei einen gewissen Grad sachlicher Unabhängigkeit genießt (BGHSt 40, 169, 177 m.w.N.). Diese Voraussetzungen hat der Bundesgerichtshof für staatsanwaltschaftliche Einstellungsverfügungen bejaht. Für Anklageerhebungen (§ 170 Abs. 1 StPO, § 154 StPO-DDR) kann nichts anderes gelten (so auch Kammergericht, Beschluß vom 10. April 1995 - 5 Ws 111/94 -). Auch in diesem Fall wird ein gesetzlich geregeltes Verfahren, das Ermittlungsverfahren, durch eine - von einer gerichtlichen Entscheidung unabhängige - Abschlußverfügung seinem Ende zugeführt und in das gerichtliche Verfahren (§§ 199 ff. StPO, §§ 156 ff. StPO-DDR) übergeleitet. Der Prüfungsmaßstab („genügender Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage“ bzw. „hinreichender Tatverdacht“) ist derselbe (§ 170 Abs. 1, § 203 StPO; § 154, § 187 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3, § 193 StPO-DDR). Dabei kommt der Anklage eine entscheidende Bedeutung zu. Sie bewirkt die weitere Zuständigkeit des Gerichts für die Beurteilung der Tat des Beschuldigten und ist damit Voraussetzung für eine mögliche spätere justizförmige Verurteilung. Dadurch greift die Anklage auch mit unmittelbarer Außenwirkung in die Rechtsstellung des Beschuldigten ein und verbringt ihn in ein möglicher Bestrafung näheres Stadium.
Rz. 12:
Auch vor (Einstellung oder) Anklageerhebung kommt im Ermittlungsverfahren täterschaftliche Rechtsbeugung durch einen Staatsanwalt in Frage. Hier kann sich der Staatsanwalt anläßlich einer Entscheidung „bei der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens“ (§ 244 StGB-DDR) bzw. „bei der Leitung einer Rechtssache“ (§ 336 StGB) wegen Rechtsbeugung strafbar machen. Dies kommt für den Antrag auf Erlaß eines Haftbefehls in Betracht. Hinsichtlich der Haftfrage kommt die Stellung des Staatsanwalts als „Herr des Ermittlungsverfahrens“ im Strafverfahrensrecht sowohl der Bundesrepublik Deutschland als auch der DDR besonders deutlich zum Ausdruck. Im Ermittlungsverfahren erfolgt die Verhaftung eines Beschuldigten „auf Antrag des Staatsanwalts“ (§ 128 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 124 StPO-DDR). Ein Haftbefehl ist aufzuheben, wenn die Staatsanwaltschaft es vor Anklageerhebung beantragt; eine Entlassungsanordnung kann bereits durch den Staatsanwalt ergehen (§ 120 Abs. 3 StPO, § 133 StPO-DDR).
Rz. 14:
Nicht jede Entscheidung der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren stellt eine „Entscheidung einer Rechtssache“ im Sinne des § 336 StGB dar. In einer Rechtssache entscheidet nur, wer wie ein Richter in einem rechtlich vollständig geregelten Verfahren zu entscheiden hat und dabei einen gewissen Grad sachlicher Unabhängigkeit genießt (BGHSt 40, 169, 177 m. w. N.). Diese Voraussetzungen hat der Bundesgerichtshof für staatsanwaltschaftliche Einstellungsverfügungen bejaht. Für Anklageerhebungen (§ 170 Abs. 1 StPO, § 154 StPO-DDR) kann nichts anderes gelten (so auch Kammergericht, Beschluß vom 10. April 1995 – 5 Ws 111/94 -). Auch in diesem Fall wird ein gesetzlich geregeltes Verfahren, das Ermittlungsverfahren, durch eine – von einer gerichtlichen Entscheidung unabhängige – Abschlußverfügung seinem Ende zugeführt und in das gerichtliche Verfahren (§§ 199 ff. StPO, §§ 156 ff. StPO-DDR) übergeleitet. Der Prüfungsmaßstab („genügender Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage“ bzw. „hinreichender Tatverdacht“) ist derselbe (§ 170 Abs. 1, § 203 StPO; § 154, § 187 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3, § 193 StPO-DDR). Dabei kommt der Anklage eine entscheidende Bedeutung zu. Sie bewirkt die weitere Zuständigkeit des Gerichts für die Beurteilung der Tat des Beschuldigten und ist damit Voraussetzung für eine mögliche spätere justizförmige Verurteilung. Dadurch greift die Anklage auch mit unmittelbarer Außenwirkung in die Rechtsstellung des Beschuldigten ein und verbringt ihn in ein möglicher Bestrafung näheres Stadium.
/home/webpages/lima-city/fallakte/dokuwiki-2017-12-08-a151bf/data/pages/2003-03/sta_schweinfurt_az._14_ujs_351_22.txt · Zuletzt geändert: 31.03.2024 18:38 von sekundant

Donate Powered by PHP Valid HTML5 Valid CSS Driven by DokuWiki