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2003-03:lg_schweinfurt_az._23_o_190_19_hei

LG Schweinfurt, Feststellungsklage - Az. 23 O 190/19 Hei - nach med. Behandlungsfehler

Trotz des negativen - jedoch auch unergiebigen - Ergebnisses des selbständigen Beweisverfahrens und der ebenfalls unergiebigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wurde am 01.04.2019 der Schriftsatz zur Feststellungsklage gegen die Orthopädische Praxis am Fischerrain mit deren Gesellschaftern beim LG Schweinfurt eingereicht.

Wie bereits im selbständigen Beweisverfahren wurden sämtliche Schriftsätze und Stellungnahmen selbst verfasst (zum Hintergrund dazu später).

Hinweis: Schriftsätze, Verfügungen, Stellungnahmen etc. werden derzeit wegen des laufenden Verfahrens nicht in vollem Umfang eingestellt. Die Darstellung beschränkt sich daher auf eine möglichst eingehende Schilderung.

Startschwierigkeiten

Eine abschließende Bewertung der Umstände dieser „Starthindernisse“ ist noch nicht erfolgt, auch wenn sie offenkundige Schlussfolgerungen zulassen. Dies bleibt einer eingehenden Untersuchung nach Abschluss der Auseinandersetzung vorgehalten.

Anwaltsfehler Nº. 1

Dass es überhaupt zu der fristgemäßen Vorlage der Klageschrift kam war aus völlig unerwarteten Gründen allerdings höchst gefährdet und nur dem Umstand zu verdanken, dass über Jahre zuvor bereits stets an den inhaltlich und sachlich relevanten Teilen und deren Formulierung gearbeitet wurde.
Dass die Einreichung der Klageschrift beinahe scheiterte lag daran, dass zu deren Ausarbeitung nur wenige Tage verblieben. Die Frist zwischen dem Erhalt der Entscheidung des BVerfG zur Vorlage der Klage beim Landgericht beträgt nämlich sechs Monate. Nun stellt sich zu dem Geschehen zwar die Frage nach dem Grund, der zunächst allerdings offen zu lassen ist. Tatsache ist jedenfalls, dass über Monate hinweg bei dem beauftragten Rechtsanwalt Jörg Forster auf Nachfrage über einen Eingang der Entscheidung des BVerfG diese stets verneint wurde.
Erst Ende März 2019 wurde von der Sektretärin der Eingang bestätigt, und zwar ist dieser schon im November 2018 gewesen!

Anwaltsfehler Nº. 2

Die selbst erstellte Klageschrift war selbstverständlich durch einen Rechtsanwalt einzureichen. Das bestehende Script wurde nach Ergänzung und weiterer Begründung mit gleichzeitiger Nennung der Beklagten - die Gemeinschaftspraxis „Am Fischerrain“ Schweinfurt, Drs. Sereser-Storg/Gräb/Rickers (Anm.: Tippfehler des Erstgenannten) - dem bisherigen und weiter beauftragten Anwalt Jörg Forster zugeleitet und von ihm beim LG Schweinfurt am 01.04.2019 eingereicht.

Aus nicht nachvollziehbaren Gründen wurde dabei von RA Forster das Rubrum insoweit verändert, als er den bereits 2006 aus der Gemeinschaftspraxis ausgeschiedenen Arzt Dr. Jakob hinzufügte. Dies nahm die Gegenseite natürlich zum Anlass, in einer Stellungnahme zu beantragen, die Klage wegen Verjährung und falschem Rubrum abzuweisen.
Es bedurfte daraufhin eines gewissen Aufwands, dem Vorbringen erfolgreich zu begegnen.

Verfahrensgang

Da es sich um ein laufendes Verfahren handelt können zum Verfahrensgang und -verlauf derzeit möglicherweise nicht sämtliche Dokumente bereitgestellt werden. Nötige Unterlagen werden zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt.

Schriftliches Verfahren

Mit Klageeinreichung wurden zugleich sämtliche aus dem Schlichtungsverfahren erhaltenen Unterlagen der bisher behandelnden Ärzte in Kopie vorgelegt. Im Fall einer von der Beklagten behaupteten und übermittelten Dokumentation ergab sich nun folgende zu klärende Situation:

Auf eine erste Anfrage im vorausgegangenen Schlichtungsverfahren bei der Bayerischen Landesärztekammer im Jahr 2008 wurde eine vorgeblich elektronische Dokumentation im Form eines 2-seitigen Schriftstücks erst auf erneute Nachfrage vorgelegt, die auch im jetzigen Verfahren eingebracht wurde.
Da dem Kläger bekannterweise die Dokumentation handschriftlich erfolgte, musste erneut bei der Gemeinschaftspraxis hierum nachgefragt werden. Diese wurde sodann in Kopie übergeben.
Die zuvor erhaltene vorgebliche elektronische Dokumentation wurde unter Datum vom 05.05.2008 auf Formbrief mit üblichen Briefkopf der Praxis und einem Normbrief entsprechend mit Ort, Datum und Namenszeichen erstellt; der Inhalt entspricht einer Berichtsform, eingeleitet durch eine Betreff-Zeile.

Zunächst mussten die erwähnten „Startschwierigkeiten“ in wechselnden Schriftsätzen ausgeräumt werden, wobei erwartbar sämtliches Vorbringen von der Beklagten bestritten wurde. Nicht ganz neu wurde auch nochmal die Einrede der Verjährung aufgeworfen. Weiter regte die Beklagte an, die im Verfahren erforderliche Begutachtung durch Verwertung des im selbständigen Beweisverfahren eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. Rudert zu ersetzen.

Die Einrede der Verjährung konnte entkräftet werden, die Verwertung des Sachverständigen-Gutachtens Prof. Dr. Rudert erledigte sich dadurch, dass auf entsprechenden Schriftsatz des Klägers ein bereits anberaumter Termin aufgehoben wurde, weil sich der Sachverständige damit aus dem Verfahren nahm, indem er in einem Schreiben zur Terminsladung durch das LG Schweinfurt erklärte, „nicht mehr mit der erforderlichen gutachterlichen Unbefangenheit an den Sach- und Streitstoff herangehen“1) zu können. Dem Kläger warf er dabei sogar noch äußerst aggressives Verhalten vor - weil sich jener gegen sein Gutachten wehrte.

Beweisbeschluss im Klageverfahren

Dies führte unter dem Datum des 02.07.2020 zu einem neuen Beweisbeschluss des Landgerichts, welcher neben der Terminsaufhebung und der Entbindung des Sachverständigen Prof. Dr. Rudert aus dem selbständigen Beweisverfahren, mit Prof. Dr. Benedikt Friemert, seines Zeichens Teil des privaten „Begutachtungsinstituts“ BEGUMED2) in Ulm, einen neuen Sachverständigen bestimmte. Zugleich wurde die Beklagte angewiesen, die vollständige streitgegenständliche Behandlungsdokumentation zur Gerichtsakte zu reichen.

Diesem Beweisbeschluss kam die Beklagte insoweit nach als sie die bereits bekannten Unterlagen und Schriftstücke mit Schriftsatz vom 23.07.2020 unter Bezug auf vorgenannten Beweisbeschluss mit folgendem Wortlaut vorlegte, auf den im Weiteren noch einzugehen ist:

… übersenden in der Anlage die Ausdrucke aus dem Computersystem der Beklagten. Die Karteikarten werden bei der Beklagten seit dem 01.10.2003 elektronisch geführt, sodass insoweit nur die entsprechenden Ausdrucke vorgelegt werden können. Für den vorangegangenen Zeitraum überreichen wir die handschriftlich geführte Karteikarte im Original.

Die Wahrheitspflicht nach § 138 ZPO

§ 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.3)

Was der Rechtsvertreter tatsächlich vorlegte war jedoch folgendes (für den Kläger zunächst in Kopie mit Verfügung des LG Schweinfurt):

  1. Patientenkarte/Karteikarte der handschriftlichen Dokumentation (2-fache Ausfertigung, davon eine mit dem zusätzlichen handschriftlichen Vermerk, dass ab Herbst 2003 die Dokumentation elektronisch erfolge)4)
  2. 2-seitiges Schriftstück "Ausdruck Computereinträge" mit Datum vom 05.05.20085)
  3. weitere Unterlagen mit grafischer Aufzeichnung einer Tonus-Messung

Die Schriftstücke zu 1) und 2) waren in dieser Form aus der Schlichtungsverhandlung bekannt, mit dem Unterschied, dass der mit „Ausdruck Computereinträge“ diesmal zusätzlich einen Stempelaufdruck „DUPLIKAT“ mit vorangestellter stilisierter Seiten enthielt, ebenso wie die Patientenkarte.

Nicht bekannt war zu diesem Zeitpunkt, ob dem Gericht von der Patientenkarte und dem 2-seitigen Schriftstück tatsächlich das Original vorlag. Letzteres liess zu diesem Zeitpunkt schon auf eine Kopie schliessen, denn das Schriftstück entsprach sonst dem bereits dem Kläger bekannten und vorliegenden Ausdruck mit gleichem Briefkopf, Datum und Namenskürzel. Es war somit schon unglaubwürdig, dass dies ein neuer Ausdruck einer elektronischen Dokumentation sein konnte.

Aus diesen Gründen wurde beim LG Schweinfurt um Akteneinsicht vor Ort gebeten, die letztlich gewährt und am 16. ‎Dezember ‎2021, ‏‎10:09 Uhr, vorgenommen werden konnte.
Bei dieser Akteneinsicht wurde nun im Einzelnen zu den beiden Unterlagen festgestellt:

  • die Patientenkarte wurde im Original vorgelegt, jedoch ohne den auf den Kopien enthaltenen handschriftlichen Zusatz einer ab Herbst 2003 erfolgten Dokumentation
  • das 2-seitige Schriftstück war offenkundig eine Kopie des bereits dem Kläger vorliegenden Schreibens, ergänzt mit dem Stempel „DUPLIKAT“ in roter, sowie zwei davor stehenden stilisierten Seiten in blauer Farbe.

Schon die hier erkennbare Manipulation ließ dann auch wiederum nur darauf schließen, dass damit die Umstellung auf und das Bestehen einer elektronischen Dokumentation vorgetäuscht werden sollte. Denn warum sollte einerseits auf den übermittelten Kopien sowohl der handschriftlichen Dokumentation der auf dem Original fehlende Hinweis, als auch der 2-seitige Ausdruck ebenfalls in Kopie den auffälligen roten Aufdruck „DUPLIKAT“ enthalten? Denn ein Duplikat ist diese Kopie jedenfalls nicht.

Bereits mit der Klageschrift wurde mehrfach vorgetragen und darauf hingewiesen, dass das von der Beklagten an den Kläger anlässlich des Schlichtungsverfahrens gereichte, als „Ausdruck Computereinträge“ einer elektronischen Dokumentation bezeichnete Schriftstück als nicht authentisch, sondern als nachträglich erstelltes Schreiben zu werten ist. Es ist somit keinesfalls eine anlässlich und im Rahmen der Behandlung erstellte Dokumentation. Als einzig authentisch anzusehende Dokumentation ist die von der Beklagten vorgelegte handschriftlich geführte Karteikarte zu sehen.
Somit wurde von der Beklagten bzw. deren Vertreter lediglich eine Kopie der Aufstellung aus dem Schlichtungsverfahen 2008 vorgelegt, offenbar weil der damals auf einem Formbrief erstellte Bericht nicht mehr vorhanden war.

Wie eine elektronische Dokumentation aussieht kann man an diesem Beispiel sehen (Ausklappen durch Anklicken):

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Beispiel eines Ausdrucks elektronischer Dokumentation

Es lagen somit zwei Versionen der Behandlungsdokumentation - eine handschriftliche sowie eine behauptet elektronische Dokumentation - vor, die sich inhaltlich sowie zeitlichen Verlauf widersprachen.

Zudem lagen weitere Unklarheiten auf der Hand. Das Schriftstück entspricht in seiner Form keinem als Ausdruck einer als Datenbank bekannten Form einer elektronischen Dokumentation. Es wurde ausweislich des Datums „05.05.2008“ offenkundig anlässlich der seinerzeitigen Anforderung im Schlichtungsverfahren erstellt, und zwar auf einem Formbrief der Praxis und in Form eines Berichts.
Während die handschriftliche Dokumentation lediglich drei (!) Einträge der ersten drei Wochen des Behandlungszeitraums aufwies, nämlich vom 06.05.-27.05.2003, wird in der vorgeblichen elektronischen Dokumentation ausführlich über den gesamten Behandlungszeitraum bis zum 08.12.2003 berichtet. Den Angaben des Rechtsvertreters der Beklagten zufolge sei dies darauf zurückzuführen, dass die Behandlungsdokumentation zum 01.10.2003 auf eine elektronische Dokumentation umgestellt worden sei.
Die behauptete Umstellung erklärt dagegen nicht, woher nun die umfangreichen Eintragungen der elektronischen Dokumentation im Zeitraum zwischen Ende Mai und Anfang Oktober 2003 stammen sollten. Zudem standen die Eintragungen beider Versionen größtenteils in Widerspruch, Eintragungen des „Ausdrucks Computereinträge“ waren dagegen falsch, was durch Zeugen zu belegen gewesen wäre.

Dies ließ insgesamt darauf schließen, dass das als „Ausdruck Computereinträge“ vorgelegte Schriftstück eine nachträglich erstellte Fälschung ist. Der Grund für eine nachträglich erstellte falsche Dokumentation liegt auch auf der Hand. Wie erwähnt ist die eigentliche handschriftliche Dokumentation mit gerade einmal drei Einträgen in den ersten drei Wochen bei einer Behandlungszeit von etwa acht Monaten völlig unzureichend. Dazu ist der behandelnde Arzt zum Zeitpunkt der Anforderung der Patientenakte nicht mehr in der Praxis tätig, sondern offenbar ins Ausland abgetaucht. Da blieb nur ein „elektronisches“ Dokument zu fertigen und vorzulegen.

Dem Vorbringen in der Klageschrift, dass es sich bei dem im Betreff des Schreibens als „Ausdruck Computereinträge“ bezeichneten Schriftstücks nicht um einen Ausdruck einer elektronischen Dokumentation handeln kann, sondern vielmehr ein manipuliertes Schriftstück handelt, wurde bisher nicht nachgegangen.

Der Beweisantrag

Das Bestehen einer ordentlichen, d.h. in Authentizität und Integrität nachvollziehbaren - elektronischen Dokumentation, wie von der Beklagten behauptet, lässt sich nur mit den entsprechenden Dateien des Erfassungssystems belegen. Hier unterscheidet die Zivilprozessordnung zwischen Urkunden- und Augenscheinsbeweis; elektronische Dokumente sind danach eben keine Urkunde, sondern unterliegen dem Augenschein6). Die Zivilprozessordnung sieht insofern unter den Beweismöglichkeiten in § 371 ZPO als Beweismittel des Augenscheins ausdrücklich vor, dass bei elektronischen Dateien als Gegenstand des Beweises dieser durch Vorlegung oder Übermittlung der Datei angetreten wird. Auf private elektronische Dokumente, die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind, finden gem. § 371a ZPO die Vorschriften über die Beweiskraft privater Urkunden entsprechende Anwendung. Erst das Vorliegen einer elektronischen Datei mit einer elektronischen Signatur also ist beweiserheblich7)! Es liegen aber aktuell weder eine elektronishche Datei vor, noch dann naturgemäß eine entsprechende Signatur vorzuweisen ist.

Exkurs zur Beweissituation

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Von den Beweismitteln, die das deutsche Recht kennt, kommen hier die Beweismittel einer Urkunde und eines Augenscheins in Frage8).

Die handschriftliche Dokumentation ist demnach als Urkunde im Original, die elektronische Dokumentation in Form der Übermittlung der zugehörigen Dateien zu übergeben. Die handschriftliche Dokumentation ist somit als Urkunden-, die elektronische Dokumentation dagegen als Augenscheinsbeweis zu beurteilen. Dementsprechend lauten auch die Anforderungen sowohl an die Parteien als auch dem Gericht.



Vom Kläger wurde mit Schriftsatz vom 18.02.2021 mit Beweisantrag gefordert, dass entsprechender Beweis von der Beklagten zu erbringen ist mit der Aufforderung9) an das Gericht, der Beklagten aufzugeben

  1. soweit nicht erfolgt die Vorlage der handschriftlichen Dokumentation im Original
  2. einen aktuellen Ausdruck des mit „Ausdruck Computereinträge“ überschriebenen Schriftstücks vorzulegen
  3. Auskunft zu erteilen über die im Praxisbetrieb zur Dokumentation eingesetzte Systemsoftware inkl. des Herstellers, Nachweis der Erstimplementierung sowie Versionierung.

Die Beklagte lehnte dies mit ausweichenden Erklärungen in der Stellungnahme vom 19.04.2021 ab, der VorsRi Koscheck nahm das dankend an. Die Beklagte wurde zwar nochmal aufgefordert, die Vollständigkeit der Unterlagen zu erklären und dass diese unverändert geblieben seien, ein rechtliches Interesse über eine Auskunft zur verwendeten Software bestünde für den Kläger jedoch nicht10).
Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang die hier gezeigte Reaktion des VorsRi Koscheck mit der Information seiner ehemaligen Tätigkeit in der Zentralstelle Cybercrime Bayern.11)

In einer weiteren umfangreichen Stellungnahme des Klägers vom 05.05.202112) wurde dem Gericht die Sachlage bezüglich den Anforderungen an die Beweisführung einer elektronischen Dokumentation sowie dem Unterschied zu Urkunden deutlich vorgetragen. Ein Hinweis auf einen dokumentationslosen Zeitraum von mindestens vier Monaten - die Angaben der Beklagten unterstellt - und weitere Indizien zur alleinigen Führung der handschriftlichen Dokumentation erfolgte ebenfalls; beides wird im weiteren Verlauf von Bedeutung werden. Auch wurde erneut der Antrag auf gesicherten Nachweis einer wie behauptet geführten elektronischen Dokumentation gestellt.

Die Beweislüge

Während der Richter - VorsRi Koschek - des Landgerichts weder auf den Einwand reagierte und in seiner Verfügung vom 20.05.2021 noch meinte, dass „angesichts des Schriftsatzes des Beklagtenvertreters … sämtliche Unterlagen bzgl. der sich aus dem Beweisbeschluss … ergebenden Behandlung vorliegen“, noch wie beantragt und erforderlich die gesetzlich vorgesehene Vorlage der Computer-Dateien anwies13), reagierte die Beklagte auf die aufgezeigten Indizien unerwartet mit Schriftsatz am 17.05.2021 unter dubiosen Erklärungen doch mit der Vorlage einer neuen Version einer elektronischen Dokumentation in Form einer PDF-Datei14).

Forensischer Nachweis einer Manipulation

Die einseitig zu Lasten des Klägers bestehende Haltung des VorsRi Koscheck wurde spätetestens hier offenkundig. Es wurden sämtliche zulässigen und vor allem unzulässigen Mittel und Maßnahmen eingesetzt, um erstens das Verfahren zu verzögern und vor allem zweitens den Kläger mürbe zu machen und zum Aufgeben zu zwingen. Selbst dem unbedarftesten Laien mussten die Hinweise und Indizien einer - erneut - gefälschten weiteren Version einer vorgeblichen elektronischen Dokumentation geradezu ins Auge stechen.

Hinweise und Indizien

Eine - im Übigen angesichts des Bestreitens der Authentizität nötige - Prüfung wäre unter den gegebenen Hinweisen und Indizien leicht möglich.
Fällt schon im Vergleich beider angeblich elektronischer Dokumentationen die Tatsache auf, dass die zuletzt eingereichte PDF-Datei inhaltlich von der ersten Version abweicht. Und das an den Stellen, die vom Kläger als markant bezeichnet und als Hinweis auf Manipulation bezeichnet wurde. So ergänzte die Beklagte in der Zweitversion zunächst schon einmal die beiden Ersteinträge, die die vormals fehlende Befunderhebung durch die an erster Stelle platzierten Einträge

Überw. (? ) → Neurologie Abklärung neurologische Ausfälle
Überw. (? ) → Radiologie MRT HWS

bezeugen soll. Diese stehen in der handschriftlichen Dokumentation richtigerweise unter Datum vom 20.05.2003, und zwar nach und aufgrund eines Behandlungszwischenfalls. Andere „störende“ Einträge der Erstversion dagegen wurden entfernt!
Der dokumentationsmäßig nicht nachvollziehbare Zeitraum zwischen dem 27.05. bis mindestens 01.10.2003 wurde jetzt wenig kreativ damit erklärt, dass entgegen der bisherigen Behauptung vom behandelnden Arzt schon mit Beginn der Behandlung eine elektronische Dokumentation geführt worden sei.
Zur Erinnerung die Angaben der Beklagten vom 23.07.2020 zum Beweisbeschluss des Gerichts:

… übersenden in der Anlage die Ausdrucke aus dem Computersystem der Beklagten. Die Karteikarten werden bei der Beklagten seit dem 01.10.2003 elektronisch geführt, sodass insoweit nur die entsprechenden Ausdrucke vorgelegt werden können. Für den vorangegangenen Zeitraum überreichen wir die handschriftlich geführte Karteikarte im Original.

Reichen diese Indizien noch immer nicht, so wäre es Aufgabe des Gerichts, hier des VorsRi Koscheck, gewesen, die Richtigkeit des Vorbringens beider Parteien zu überprüfen. Dies führte wiederum zu der Vorlage bzw. Übermittlung der entsprechenden Dateien des Computersystems, wie mehrfach vom Kläger beantragt. Alleine eine IT-forensische Untersuchung der vorgelegten PDF-Datei wäre allerdings schon zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich nicht wie behauptet um eine Ausgabe einer elektronischen Dokumentation handelt.
Zum Verständnis ist nötig, dass selbst eine Ausgabe in eine PDF-Datei den ursprünglichen Text auch in Textform enthält. Dies ist in der hier vorliegenden PDF-Datei aber nicht der Fall. Eine eigene IT-forensische Untersuchung ergab, dass der bei Betrachten der PDF-Datei zu erkennende Text nicht auf Textzeichen beruht, sondern als ein eingebettetes Bild dargestellt wird. Zwar ist auch entsprechender Text hinterlegt, der jedoch durch Scannen und einer OCR-Funktion aus dem Bild extrahiert und hinterlegt wird.

Nur zeigt sich auch hier der Grundsatz: wer fälscht macht Fehler.

Dass dies auch hier der Fall ist, zeigte das Auslesen der Datei mittels eines Forensik-Tools und dem Vergleich mit dem zuvor vorgelegten und auch als Bild in der PDF-Datei gebotenen und sichtbaren Text - es entstanden die üblichen Lesefehler im OCR-Verfahren.

Gehörsrüge und Befangenheitsantrag

Dies führte zunächst zu einer Gehörsrüge und einem Befangenheitsantrag gegen den Richter Koscheck15)16), der mit Verfassungsbeschwerde17) - ergebnislos - bis zum BVerfG18) verfolgt wurde; zudem wurde nunmehr auch Strafanzeige19) gegen den verantwortlichen Arzt Dr. Dereser-Storg sowie dessen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Schüssler, wegen Prozessbetrug20) u.a. (so auch wegen schwerer Körperverletzung21)) gestellt.

Offenbar geben sich Gerichte - nein, Richter und Richterinnen bei angeblichen Ausdrucken computer-erfasster Daten mit fadenscheinigen Erklärungen zufrieden und wollen diese wie eine Urkunde als Beweis akzeptieren. Hier fehlt zum einen das nötige Verständnis zu den Manipulationsmöglichkeiten, zum anderen aber wird den Kollegen und Kolleginnen der Anwaltschaft auch dann Glaube geschenkt, wenn dies offenkundig jedem Laien begründet unmöglich wäre.


13) Zitat:
Die Kammer geht angesichts des Schriftsatzes des Beklagtenvertreters vom 17.05.2021 davon aus, dass sämtliche Unterlagen bzgl. der sich aus dem Beweisbeschluss vom 02.07.2020 erge- benden Behandlung vorliegen.
Die vom Klägervertreter aufgeworfenen Fragen zur Vollständigkeit/Integrität der vorgelegten Un- terlagen soll vorbehaltlich der Feststellungen des Sachverständigen einstweilen zurückgestellt werden. Das Gutachten des Sachverständigen soll abgewartet werden.
14) in dieser Original-Datei der elektronischen Dokumentation in Form einer PDF-Datei, wie sie von der Beklagten und dem Beklagtenvertreter vorgelegt wurden, wurden lediglich die persönlichen Daten des Klägers unsichtbar gemacht.
15) Gehörsrüge und Befangenheitsantrag wurden umfänglich begründet und dargestellt mit dem Ergebnis der IT-forensischen Untersuchung der fraglichen PDF-Datei
16) wegen Formatierungsverlust zwischen Anwalt und Gericht einer im Text enthaltenen wichtigen Tabelle wurde diese erneut vorgelegt
19) schriftliche Strafanzeige bei der KPI Schweinfurt vom 02.09.2021 wegen Prozessbetrug ua. zunächst gegen Unbekannt, da einzelne Tatbestände nicht rechtssicher zugeordnet werden konnten. Später konkretisiert als Beschuldigte der Gesellschaftsarzt Dr. Dereser-Storg und dessen Rechtsvertreter Thomas Schüssler
20)

Auszug von Wikipedia: Prozessbetrug

Prozessbetrug ist ein Unterfall des Betrugs, bei dem die Täuschungshandlung in einem Verstoß gegen die Pflicht zum wahrheitsgemäßen Sachvortrag vor Gericht besteht (bewusste Falschangaben). Die Tat kann durch ausdrückliches oder konkludentes Vorspiegeln von Tatsachen von der Partei oder von Zeugen, gegebenenfalls auch durch Manipulation von Beweismitteln (sog. Beweismittelbetrug) begangen werden.

Die Tat ist in Deutschland ein Vergehen gem. § 263 StGB.

21)

Auszug von Wikipedia: Schwere Körperverletzung (Deutschland)

Der Straftatbestand der schweren Körperverletzung (§ 226 StGB) ist im deutschen Strafrecht im 17. Abschnitt des besonderen Teils des Strafgesetzbuches (Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit) geregelt. Die Tat wird als Offizialdelikt von Amts wegen unabhängig vom Vorliegen eines Strafantrages (§ 230 StGB) verfolgt.

Es handelt sich hierbei um eine Erfolgsqualifikation – also einen um strafverschärfende Merkmale erweiterten Tatbestand – des Grundtatbestandes der Körperverletzung (§ 223 StGB). Anders als bei der gefährlichen Körperverletzung (§ 224 StGB), die auf eine besonders gefährliche Begehungsweise der Tat abstellt, erhöht der Tatbestand der schweren Körperverletzung bei bestimmten Folgen, die durch genauere Merkmale abschließend definiert sind, die Strafandrohung erheblich, weil die Tatfolgen als besonders schwer eingestuft werden. Die schwere Folge knüpft somit, ebenso wie die Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB), nicht an die Körperverletzungshandlung, sondern den Körperverletzungserfolg an.

Für die schwere Körperverletzung droht das Gesetz im Grundsatz eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren an. Damit handelt es sich gemäß § 12 Abs. 2 StGB um ein Verbrechen.

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