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2003-03:sta_schweinfurt_az._14_ujs_351_22

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2003-03:sta_schweinfurt_az._14_ujs_351_22 [31.03.2024 14:55] – [Das Ermittlungserzwingungsverfahren beim OLG Bamberg] sekundant2003-03:sta_schweinfurt_az._14_ujs_351_22 [31.03.2024 18:38] (aktuell) – [Der Generalstaatsanwalt und seine Entscheidung über die Beschwerde] sekundant
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 ==== Der Generalstaatsanwalt und seine Entscheidung über die Beschwerde ==== ==== Der Generalstaatsanwalt und seine Entscheidung über die Beschwerde ====
  
-Am 04.11.2023 wurde die Entscheidung des Generalstaatsanwalts der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg in Form eines {{ :2003-03:gensta_bbg._bescheid_v._19.10.2023_az._130_zs_670-23_-_beschwerdeablehnung_pub.pdf |Bescheides vom 19.10.2023}} vom 19.10.2023(({{ :2003-03:gensta_bbg._bescheid_v._19.10.2023_az._130_zs_670-23_-_beschwerdeablehnung_pub.pdf |Bescheid vom 19.10.2023}})) zugestellt. Demnach gibt Oberstaatsanwalt [[list:jur:johannes_tränkle|Tränkle]] der Beschwerde "keine Folge". Die weiteren Ausführungen entsprechen auffällig denen des Staatsanwalts [[list:jur:yavuz_yah|Yavuz]] der StA Schweinfurt. Zugrunde gelegt wurden auch hier wiederum teils konstruierte Umstände, die die Beschuldigten zu entlasten versuchen; die einschlägigen Indizien und Beweismittel dagegen werden auch von Oberstaatsanwalt [[list:jur:johannes_tränkle|Tränkle]] nicht zur Kenntnis genommen. Es gilt also auch hier der umgekehrte Ermittlungsgrundsatz "nur entlastende Beweise" entweder zu finden oder im Zweifel zu konstruieren.+Am 04.11.2023 wurde die Entscheidung des Generalstaatsanwalts der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg in Form eines {{ :2003-03:gensta_bbg._bescheid_v._19.10.2023_az._130_zs_670-23_-_beschwerdeablehnung_pub.pdf |Bescheides vom 19.10.2023}}(({{ :2003-03:gensta_bbg._bescheid_v._19.10.2023_az._130_zs_670-23_-_beschwerdeablehnung_pub.pdf |Bescheid vom 19.10.2023}})) zugestellt. Demnach gibt Oberstaatsanwalt [[list:jur:johannes_tränkle|Tränkle]] der Beschwerde "keine Folge". Die weiteren Ausführungen entsprechen auffällig denen des Staatsanwalts [[list:jur:yavuz_yah|Yavuz]] der StA Schweinfurt. Zugrunde gelegt wurden auch hier wiederum teils konstruierte Umstände, die die Beschuldigten zu entlasten versuchen; die einschlägigen Indizien und Beweismittel dagegen werden auch von Oberstaatsanwalt [[list:jur:johannes_tränkle|Tränkle]] nicht zur Kenntnis genommen. Es gilt also auch hier der umgekehrte Ermittlungsgrundsatz "nur entlastende Beweise" entweder zu finden oder im Zweifel zu konstruieren.
  
 Im Bescheid wird diesmal richtigerweise auf die weiteren rechtlichen Möglichkeiten hingewiesen, die auf ein Ermittlungserzwingungsverfahren hinauslaufen. Im Bescheid wird diesmal richtigerweise auf die weiteren rechtlichen Möglichkeiten hingewiesen, die auf ein Ermittlungserzwingungsverfahren hinauslaufen.
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 Auf die erfolglose Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg wurde ein {{ :2003-03:24.11.23_antrag_pub.pdf |Ermittlungserzwingungsverfahren}} beim OLG Bamberg vorgelegt. Auf die erfolglose Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg wurde ein {{ :2003-03:24.11.23_antrag_pub.pdf |Ermittlungserzwingungsverfahren}} beim OLG Bamberg vorgelegt.
  
-Letztlich ist dieser Entscheidung auch ein strafrechtliches Verhalten des Staatsanwalts [[list:jur:yavuz_yah|Yavuz]] zugrunde zu legen(([[https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&nr=79763&Frame=4&.pdf|BGH, Beschluss vom 14.09.2017, Az. 4 StR 274/16 Rz. 18]]\\ Ein Staatsanwalt kann Täter einer Rechtsbeugung im Sinne des § 339 StGB sein, wenn er wie ein Richter in einem rechtlich vollständig geregelten Verfahren zu entscheiden hat und dabei einen gewissen Grad sachlicher Unabhängigkeit genießt. Diese Voraussetzungen hat der Bundesgerichtshof sowohl für staatsanwaltschaftliche Einstellungsverfügungen als auch für Anklageerhebungen bereits bejaht (vgl. BGH, Urteil vom 15. September 1995 – 5 StR 713/94, BGHSt 41, 247, 249; Uebele in MüKo-StGB, 2. Aufl., § 339 Rn. 12; Hilgendorf in LK-StGB, 12. Aufl., § 339 Rn. 20, 36 mwN).))(([[https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/5/94/5-713-94.php|BGH Urteil vom 15. September 1995, Az. 5 StR 713/94 Rz. 11, 12, 14]]\\ Rz. 11:\\ Nicht jede Entscheidung der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren stellt eine "Entscheidung einer Rechtssache" im Sinne des § 336 StGB dar. In einer Rechtssache entscheidet nur, wer wie ein Richter in einem rechtlich vollständig geregelten Verfahren zu entscheiden hat und dabei einen gewissen Grad sachlicher Unabhängigkeit genießt (BGHSt 40, 169, 177 m.w.N.). Diese Voraussetzungen hat der Bundesgerichtshof für staatsanwaltschaftliche Einstellungsverfügungen bejaht. Für Anklageerhebungen (§ 170 Abs. 1 StPO, § 154 StPO-DDR) kann nichts anderes gelten (so auch Kammergericht, Beschluß vom 10. April 1995 - 5 Ws 111/94 -). Auch in diesem Fall wird ein gesetzlich geregeltes Verfahren, das Ermittlungsverfahren, durch eine - von einer gerichtlichen Entscheidung unabhängige - Abschlußverfügung seinem Ende zugeführt und in das gerichtliche Verfahren (§§ 199 ff. StPO, §§ 156 ff. StPO-DDR) übergeleitet. Der Prüfungsmaßstab ("genügender Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage" bzw. "hinreichender Tatverdacht") ist derselbe (§ 170 Abs. 1, § 203 StPO; § 154, § 187 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3, § 193 StPO-DDR). Dabei kommt der Anklage eine entscheidende Bedeutung zu. Sie bewirkt die weitere Zuständigkeit des Gerichts für die Beurteilung der Tat des Beschuldigten und ist damit Voraussetzung für eine mögliche spätere justizförmige Verurteilung. Dadurch greift die Anklage auch mit unmittelbarer Außenwirkung in die Rechtsstellung des Beschuldigten ein und verbringt ihn in ein möglicher Bestrafung näheres Stadium.\\ Rz. 12:\\ Auch vor (Einstellung oder) Anklageerhebung kommt im Ermittlungsverfahren täterschaftliche Rechtsbeugung durch einen Staatsanwalt in Frage. Hier kann sich der Staatsanwalt anläßlich einer Entscheidung "bei der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens" (§ 244 StGB-DDR) bzw. "bei der Leitung einer Rechtssache" (§ 336 StGB) wegen Rechtsbeugung strafbar machen. Dies kommt für den Antrag auf Erlaß eines Haftbefehls in Betracht. Hinsichtlich der Haftfrage kommt die Stellung des Staatsanwalts als "Herr des Ermittlungsverfahrens" im Strafverfahrensrecht sowohl der Bundesrepublik Deutschland als auch der DDR besonders deutlich zum Ausdruck. Im Ermittlungsverfahren erfolgt die Verhaftung eines Beschuldigten "auf Antrag des Staatsanwalts" (§ 128 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 124 StPO-DDR). Ein Haftbefehl ist aufzuheben, wenn die Staatsanwaltschaft es vor Anklageerhebung beantragt; eine Entlassungsanordnung kann bereits durch den Staatsanwalt ergehen (§ 120 Abs. 3 StPO, § 133 StPO-DDR).\\ Rz. 14:\\ Nicht jede Entscheidung der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren stellt eine "Entscheidung einer Rechtssache" im Sinne des § 336 StGB dar. In einer Rechtssache entscheidet nur, wer wie ein Richter in einem rechtlich vollständig geregelten Verfahren zu entscheiden hat und dabei einen gewissen Grad sachlicher Unabhängigkeit genießt (BGHSt 40, 169, 177 m. w. N.). Diese Voraussetzungen hat der Bundesgerichtshof für staatsanwaltschaftliche Einstellungsverfügungen bejaht. Für Anklageerhebungen (§ 170 Abs. 1 StPO, § 154 StPO-DDR) kann nichts anderes gelten (so auch Kammergericht, Beschluß vom 10. April 1995 – 5 Ws 111/94 -). Auch in diesem Fall wird ein gesetzlich geregeltes Verfahren, das Ermittlungsverfahren, durch eine – von einer gerichtlichen Entscheidung unabhängige – Abschlußverfügung seinem Ende zugeführt und in das gerichtliche Verfahren (§§ 199 ff. StPO, §§ 156 ff. StPO-DDR) übergeleitet. Der Prüfungsmaßstab ("genügender Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage" bzw. "hinreichender Tatverdacht") ist derselbe (§ 170 Abs. 1, § 203 StPO; § 154, § 187 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3, § 193 StPO-DDR). Dabei kommt der Anklage eine entscheidende Bedeutung zu. Sie bewirkt die weitere Zuständigkeit des Gerichts für die Beurteilung der Tat des Beschuldigten und ist damit Voraussetzung für eine mögliche spätere justizförmige Verurteilung. Dadurch greift die Anklage auch mit unmittelbarer Außenwirkung in die Rechtsstellung des Beschuldigten ein und verbringt ihn in ein möglicher Bestrafung näheres Stadium.\\ ))+Letztlich ist dieser Entscheidung auch ein strafrechtliches Verhalten des Staatsanwalts [[list:jur:yavuz_yah|Yavuz]] zugrunde zu legen.(([[https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&nr=79763&Frame=4&.pdf|BGH, Beschluss vom 14.09.2017, Az. 4 StR 274/16 Rz. 18]]\\ Ein Staatsanwalt kann Täter einer Rechtsbeugung im Sinne des § 339 StGB sein, wenn er wie ein Richter in einem rechtlich vollständig geregelten Verfahren zu entscheiden hat und dabei einen gewissen Grad sachlicher Unabhängigkeit genießt. Diese Voraussetzungen hat der Bundesgerichtshof sowohl für staatsanwaltschaftliche Einstellungsverfügungen als auch für Anklageerhebungen bereits bejaht (vgl. BGH, Urteil vom 15. September 1995 – 5 StR 713/94, BGHSt 41, 247, 249; Uebele in MüKo-StGB, 2. Aufl., § 339 Rn. 12; Hilgendorf in LK-StGB, 12. Aufl., § 339 Rn. 20, 36 mwN).))(([[https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/5/94/5-713-94.php|BGH Urteil vom 15. September 1995, Az. 5 StR 713/94 Rz. 11, 12, 14]]\\ Rz. 11:\\ Nicht jede Entscheidung der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren stellt eine "Entscheidung einer Rechtssache" im Sinne des § 336 StGB dar. In einer Rechtssache entscheidet nur, wer wie ein Richter in einem rechtlich vollständig geregelten Verfahren zu entscheiden hat und dabei einen gewissen Grad sachlicher Unabhängigkeit genießt (BGHSt 40, 169, 177 m.w.N.). Diese Voraussetzungen hat der Bundesgerichtshof für staatsanwaltschaftliche Einstellungsverfügungen bejaht. Für Anklageerhebungen (§ 170 Abs. 1 StPO, § 154 StPO-DDR) kann nichts anderes gelten (so auch Kammergericht, Beschluß vom 10. April 1995 - 5 Ws 111/94 -). Auch in diesem Fall wird ein gesetzlich geregeltes Verfahren, das Ermittlungsverfahren, durch eine - von einer gerichtlichen Entscheidung unabhängige - Abschlußverfügung seinem Ende zugeführt und in das gerichtliche Verfahren (§§ 199 ff. StPO, §§ 156 ff. StPO-DDR) übergeleitet. Der Prüfungsmaßstab ("genügender Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage" bzw. "hinreichender Tatverdacht") ist derselbe (§ 170 Abs. 1, § 203 StPO; § 154, § 187 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3, § 193 StPO-DDR). Dabei kommt der Anklage eine entscheidende Bedeutung zu. Sie bewirkt die weitere Zuständigkeit des Gerichts für die Beurteilung der Tat des Beschuldigten und ist damit Voraussetzung für eine mögliche spätere justizförmige Verurteilung. Dadurch greift die Anklage auch mit unmittelbarer Außenwirkung in die Rechtsstellung des Beschuldigten ein und verbringt ihn in ein möglicher Bestrafung näheres Stadium.\\ Rz. 12:\\ Auch vor (Einstellung oder) Anklageerhebung kommt im Ermittlungsverfahren täterschaftliche Rechtsbeugung durch einen Staatsanwalt in Frage. Hier kann sich der Staatsanwalt anläßlich einer Entscheidung "bei der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens" (§ 244 StGB-DDR) bzw. "bei der Leitung einer Rechtssache" (§ 336 StGB) wegen Rechtsbeugung strafbar machen. Dies kommt für den Antrag auf Erlaß eines Haftbefehls in Betracht. Hinsichtlich der Haftfrage kommt die Stellung des Staatsanwalts als "Herr des Ermittlungsverfahrens" im Strafverfahrensrecht sowohl der Bundesrepublik Deutschland als auch der DDR besonders deutlich zum Ausdruck. Im Ermittlungsverfahren erfolgt die Verhaftung eines Beschuldigten "auf Antrag des Staatsanwalts" (§ 128 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 124 StPO-DDR). Ein Haftbefehl ist aufzuheben, wenn die Staatsanwaltschaft es vor Anklageerhebung beantragt; eine Entlassungsanordnung kann bereits durch den Staatsanwalt ergehen (§ 120 Abs. 3 StPO, § 133 StPO-DDR).\\ Rz. 14:\\ Nicht jede Entscheidung der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren stellt eine "Entscheidung einer Rechtssache" im Sinne des § 336 StGB dar. In einer Rechtssache entscheidet nur, wer wie ein Richter in einem rechtlich vollständig geregelten Verfahren zu entscheiden hat und dabei einen gewissen Grad sachlicher Unabhängigkeit genießt (BGHSt 40, 169, 177 m. w. N.). Diese Voraussetzungen hat der Bundesgerichtshof für staatsanwaltschaftliche Einstellungsverfügungen bejaht. Für Anklageerhebungen (§ 170 Abs. 1 StPO, § 154 StPO-DDR) kann nichts anderes gelten (so auch Kammergericht, Beschluß vom 10. April 1995 – 5 Ws 111/94 -). Auch in diesem Fall wird ein gesetzlich geregeltes Verfahren, das Ermittlungsverfahren, durch eine – von einer gerichtlichen Entscheidung unabhängige – Abschlußverfügung seinem Ende zugeführt und in das gerichtliche Verfahren (§§ 199 ff. StPO, §§ 156 ff. StPO-DDR) übergeleitet. Der Prüfungsmaßstab ("genügender Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage" bzw. "hinreichender Tatverdacht") ist derselbe (§ 170 Abs. 1, § 203 StPO; § 154, § 187 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3, § 193 StPO-DDR). Dabei kommt der Anklage eine entscheidende Bedeutung zu. Sie bewirkt die weitere Zuständigkeit des Gerichts für die Beurteilung der Tat des Beschuldigten und ist damit Voraussetzung für eine mögliche spätere justizförmige Verurteilung. Dadurch greift die Anklage auch mit unmittelbarer Außenwirkung in die Rechtsstellung des Beschuldigten ein und verbringt ihn in ein möglicher Bestrafung näheres Stadium.)). Demnach liegt bereits in den Einstellungsverfügungen eine Strafvereitelung im Amt vor, für ggf. verjährte Straftaten der Anzeige gar Rechtsbeugung.
/home/webpages/lima-city/fallakte/dokuwiki-2017-12-08-a151bf/data/pages/2003-03/sta_schweinfurt_az._14_ujs_351_22.txt · Zuletzt geändert: 31.03.2024 18:38 von sekundant

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