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2003-03:strafanzeige_wegen_gebuehrenueberhebung

Strafanzeige wegen Gebührenüberhebung - § 352 StGB

Dieser Fall entstand notwendigerweise aus dem Verfahren beim LG Schweinfurt, Feststellungsklage - Az. 23 O 190/19 Hei - nach med. Behandlungsfehler und der sich bereits hier anschließenden Strafanzeige gegen den verantwortlichen Arzt Dr. Dereser-Storg sowie dessen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Thomas Schüssler, wegen Prozessbetrug u.a. über die Tatsache, dass im Zivilverfahren gefälschte Dokumente vorgelegt wurden.





Anlaß


Sowohl in der Zivilklage - LG Schweinfurt, Feststellungsklage - Az. 23 O 190/19 Hei - nach med. Behandlungsfehler - als auch im eingeleiteten Ermittlungsverfahren kommt es nach nunmehr monatelangem Stillstand trotz Verzögerungsrügen und nun auch im ersteren Fall einzuleitender Untätigkeitsklage zu keinerlei Aktivitäten durch die Richter am Landgericht Schweinfurt bzw. Staatsanwaltschaft und OLG Bamberg. Beiden liegen die im Zivilverfahren vorgelegten Dokumente einer angeblichen elektronischen Dokumentation als Beweismittel resp. die dargelegte Beweissituation eindeutiger Manipulation derselben zugrunde.

Ausgehend von der Tatsache, dass eine elektronische Dokumentation seitens der beklagten Arztpraxis gerade nicht stattgefunden hat, diese Tatsache jedoch beharrlich ignoriert und mit keinem Wort darauf eingegangen wird - allenfalls eine Bemerkung des Staatsanwalts, dass es sich ersichtlich nicht um eine Dokumentation sondern um eine Zusammenstellung handele, es aber keinen Tatbestand darstelle - wurde es als erforderlich angesehen, neue Beweismittel zu finden. Das war schon deshalb nötig, weil bei einer erneuten Einstellung der strafrechtlichen Ermittlungen diese nur bei Vorliegen neuer Tatsachen wieder aufgenommen werden könnten.

Als neues Beweismittel - jedenfalls starkes Indiz - konnte die Tatsache gelten, dass bei tatsächlich stattgefundener elektronischer Dokumentation die Beklagte Praxis auch schon zur damaligen Zeit (2003) nach dem Bundesdatenschutzgesetz (alt) zur Datenerfassung nur mit Einwilligung des Betroffenen berechtigt gewesen wäre1); diese Einwilligung war zwingend schriftlich einzuholen2). Liegt eine solche Einwilligung also nicht vor, ist davon auszugehen, dass eine Datenspeicherung und somit eine elektronische Dokumentation eben nicht stattgefunden haben kann.

Aus diesem Grund wurde die Arztpraxis mit Schreiben vom 25.11.2023 um datenschutzrechtliche Auskunft ersucht. Die bisherig abverlangten Unterlagen betrafen schließlich ausnahmslos die geführten Behandlungsunterlagen, nicht jedoch sonstige datenschutzrelevant bereitstehende Informationen organisatorischer Art.

Auf das an die Arztpraxis gerichtete Schreiben kam die Antwort des bereits aus dem Zivilverfahren bekannten Anwalts Thomas Schüßler mit Schreiben vom 13.12.2023, jedoch ohne relevanten Inhalt, insbesondere ohne die zu erwartende Einwilligungserklärung als auch der geforderten Vollständigkeitserklärung. Der daraufhin erneuten Anforderung mit Schreiben an die Anwaltskanzlei vom 14.12.2023 mit entsprechendem Hinweis beantwortete der Rechtsvertreter seinerseits unter Datum vom 18.12.2023 mit dem Hinweis darauf, dass keine weiteren Unterlagen vorlägen und dem Verweis auf ein BGH-Urteil zur Vollständigkeit.3) Hiermit war dann auch der Zweck des Ersuchens erfüllt, da dies die konkludente Aussage enthält, dass der im Zivilprozess Beklagten keine Einwilligungserklärung zur Datenerhebung und -speicherung vorliegt und für weitere Ersuchen - trotz sonst unvollständiger Auskunft, denn unabhängig vom Zivilverfahren besteht natürlich auch ein datenschutzrechtlich vollständiges Auskunftsverlangen - keine Notwendigkeit mehr bestand.

Das sah die Gegenseite allerdings anders. Mit seinem Schreiben vom 28.05.2024 überreichte der Rechtsvertreter der Arztpraxis unter dem Vorwurf der Geltendmachung unberechtigter Ansprüche eine Kostenrechnung zur Erstattung, andernfalls würde Klage erhoben werden.

Die Inanspruchnahme des Auskunftsrechts ist grundsätzlich kostenlos.4) Bisherige Anforderungen betrafen ausschliesslich explizit nur die Behandlungsunterlagen und stützten sich auf Bestimmungen nach dem BGB, nicht nach der DS-GVO. Im organisatorischen Ablauf einer Praxis fallen jedoch auch andere Informationen an, wie z.B. die nach dem BDSG (alt) nötige schriftliche Einwilligungserklärung zur Datenerhebung.
Die Frage stellt sich also, ob die Forderung berechtigt ist, und wie ihr ggf. zu begegnen ist. Die rechtliche Beratung der Arztpraxis kann jedoch in datenschutzrechtlicher Hinsicht keine Forderung auslösen. Somit stellt sie - nach der Forderung zur Erstattung des Anwaltshonorars durch den Rechtsvertreter selbst - eine vom Anwalt verursachte Gebührenüberhebung dar. Mit der Androhung weiterer Rechtsmittel bei Nichtzahlung stellt die unberechtigte Forderung des Anwalts unter Androhung einer Klage zudem eine Nötigung durch den Rechtsanwalt als auch des Auftraggebers, dem Arzt der Gemeinschaftspraxis Dr. Dereser-Storg, dar.

Maßnahmen


Mit der zugestellten Kostenrechnung sind zwei zu lösende Probleme gegeben:

Einerseits wird ein Anspruch geltend gemacht, der tatsächlich nicht besteht. Auf der anderen Seite wird mit der gerichtlichen Beitreibung im Falle der Nichtzahlung gedroht. Daraus entsteht nun ein zivilrechtlich zu klärender und ein strafrechtlich zu würdigender Umstand, der auf irgendeiner Weise zu klären und zu beseitigen ist. Das nicht Bestehen des Anspruchs wäre entweder durch Herbeiführung einer Übereinkunft auf privater Basis - also durch schriftliche Aufforderung eines Eingeständnisses, dass der Anspruch tatsächlich nicht besteht - oder ebenfalls auf zivilrechtlichem Weg durch eine negative Feststellungsklage auszuräumen. Beides kam aber nicht in Frage. Eine private Auseinandersetzung ist nicht zumutbar, kostet zudem Zeit und Nerven. Eine eigene Klage zur Feststellung des nicht Bestehens eines Anspruchs kostet ebenfalls Nerven und für eine Klage noch mehr Geld.

Gleichzeitig versucht der Rechtsvertreter entweder durch Zermürbung (eben durch Forderungen und Aufbauen von Druck) in der anhängigen Klage ein Fortkommen zu erreichen, oder er steht selbst finanziell derart unter Druck, dass ihm sämtliche Realitäten entglitten sind.
Darüber hinaus ist ihm wohl immer noch nicht bewusst, dass bisher von ihm verwendete Mittel und Maßnahmen hier nicht zielführend, ja kontraproduktiv sind, wenn er sich dadurch wie schon zuvor - und offenbar wiederholt - strafrechtlich relevanter Methoden bedient.

Die Abwägung zwischen Ausräumen des Anspruchs durch Einigung oder auf gerichtlichem Weg war keine Alternative. Vielmehr sollte er auch die strafrechtliche Seite kennenlernen, womit unter normalen Umständen das gleiche Ergebnis erzielt würde, der Verursacher darüber hinaus in seiner maßlosen Art vielleicht auch gebremst würde. „Unter normalen Umständen“ bedeutet, dass sich nach bisheriger Erfahrung sowohl Richter als auch Staatsanwälte wohl lieber selbst straffällig machen, als den Anwalt Thomas Schüßler zur Rechenschaft zu ziehen.

Die Kostenrechnung stellt jedenfalls eine Gebührenüberhebung5), also eine Straftat dar. Sie ist gleichzeitig eine durch ihn sowie durch Dr. Dereser-Storg Nötigung6).

Verlauf


Es bedurfte zunächst einiger Überlegungen und Abwägungen hinsichtlich des zu erwartenden Verfahrensgangs angesichts der bisherigen Erfahrungen sowohl mit den befassten Richtern im Zivil-, als auch des Staatsanwalts als auch hier der Richter im Ermittlungs- und dem noch anhängigen Ermittlungserzwingungsverfahren beim OLG Bamberg. Der Sachverhalt wurde deshalb am 10.06.2024 bei der zuständigen Polizeidienststelle unter Vorlage des Schriftverkehrs hierzu zur Anzeige gebracht (Az. BY 6213-504347-24/9). Auf telefonische Anfrage zum Sachstand wurde mitgeteilt, dass die Sache noch nicht abgeschlossen sei, ein Hinweis über die Benachrichtigung werde der Staatsanwaltschaft gegeben.

Parallel zur Strafanzeige wurden Beschwerden bei den Berufsverbänden - der Landesärztekammer Bayern im Fall des Arztes Dr. Dereser-Storg und der Rechtsanwaltskammer Bamberg im Fall des Rechtsanwalts Thomas Schüßler - als auch gegen beide bei der Landesdatenschutzbehörde vorgelegt.

Ergebnis


Beschwerde RAK Bamberg und Präsidentin des OLG Bamberg als Aufsichtsstelle


Dem Schriftverkehr - Beschwerde bei der Rechtsanwaltskammer Bamberg, dortige Antwort und weitere Beschwerde an die Präsidentin des OLG Bamberg (nach einigen Irrwegen durch Falschauskunft) als Aufsicht - ist erst einmal nichts hinzuzufügen.

Beschwerde LÄK Bayern und Ärztlicher Bezirksverband Unterfranken als Aufsichtsstelle


Beschwerde Bayer. Landesamt für Datenschutzaufsicht


Strafanzeige wegen Gebührenüberhebung und Nötigung - PI Haßfurt / StA Schweinfurt


Zusammenfassung des Ergebnisses/Erreichten; festzustellende Defizite/Fehler; weitere folgende Maßnahmen


3) BGH, Urteil vom 15.06.2021, Az. VI ZR 576/19 - Zur Reichweite des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO, Rz. 19:
Erfüllt im Sinne des § 362 Abs. 1 BGB ist ein Auskunftsanspruch grundsätzlich dann, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen. Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf Auskunft in weitergehendem Umfang nicht begründen. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist daher die - gegebenenfalls konkludente - Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist (vgl. BGH, Urteil vom 3. September 2020 - III ZR 136/18, GRUR 2021, 110 Rn. 43 mwN).
4) vgl. Art. 12 Abs. 5 DS-GVO
Informationen gemäß den Artikeln 13 und 14 sowie alle Mitteilungen und Maßnahmen gemäß den Artikeln 15 bis 22 und Artikel 34 werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
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